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Unterhalt? - Was muss gemacht werden, und vor allem wann?

27. Oktober 2009 22:09 |
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Familienrecht


Guten Tag!
Folgender Fall:
Ich habe eine Freundin. Diese ist in der 8. Woche Schwanger.
Der Vater ist allerdings jemand anderes.
Dies ist sicher und kann nach der Geburt auch anhand eines Vaterschafttestes nachgewiesen werden.
Wie ist jetzt zu verfahren? Der werdende biologische Vater wurde informiert, stellt sich aber quer und möchte darüber gar nicht reden.
Gibts es ein recht Unterhalt von Ihm zu verlangen?
Was muss gemacht werden, und vor allem wann? (vor und nach der Schwangerschaft).

Vielen Dank für Ihre Mühe!

Sehr geehrter Fragesteller,

die Mutter hat gegen den Kindsvater schon vor Geburt einen Unterhaltsanspruch aus § 1615l BGB .

Das Kind hat ab Geburt einen eigenen Unterhaltsanspruch aus § 1601 BGB .

Wird die Vaterschaft nicht anerkannt, so wäre Sie gerichtlich festzustellen, §§ 1600d BGB . Innerhalb dieses Verfahrens wird als Vater vermutet, wer der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Lebten Kindsmutter und vermeintlicher Vater in diesem Zeitraum zusammen, ist dies schon ein starkes Indiz für die Beiwohnung. Der Vater kann in diesem Falle aber die Vermutung entkräften. §§ 169 , 178 FamFG . Hier wäre die Blutabnahme am Kind durch die Mutter zu dulden, um Aufschluss über die Abstammung zu erhalten. Das gerichtliche Verfahren über die Feststellung der Vaterschaft kann schon vor Geburt betrieben werden. Dies empfiehlt sich freilich nur dann, wenn abzusehen ist, dass Gründe für die gesetzliche Vaterschaftsvermutung vorliegen (etwa nachweisbares Zusammenleben). Jedenfalls aber nach Geburt, wenn sich die Abstammung feststellen lässt, sollte das Verfahren betrieben werden, wenn die Mutter weiß, dass der vermeintliche Vater auch der wirkliche ist.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
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