Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
1. Bzgl. des Einkommens werden bei Arbeitnehmern die letzten 12 Monate herangezogen, bei Selbständigen die letzten 3 Jahre im Durchschnitt.
2. Aufgrund der Schwankungen wird der Durchschnitt genommen. Im übrigen könnte ggf. ein besonderer Einzelfall vorliegen.
3. Von dem Nettoeinkommen wird eine berufsbedingte Aufwendungspauschale von 5%, mind. 50,- € und max. 150,- € abgezogen. Darüber hinaus mindern Kreditverbindlichkeiten das anrechenbare Nettoeinkommen.
4. Bzgl. des Kindesunterhalt ist zu beachten, dass dies dem Unterhalt der Ex-Frau vorgeht. Inwieweit sich dies auswirken könne, müsste ggf. am Einzelfall geprüft werden.
5. Die Wiederheirat der Frau wirkt sich auf die Kinder nicht aus. Lediglich für die Frau hat dies Auswirkungen.
6. Die Frau kann alle 2 Jahre eine Offenlegung der Einkommensverhältnisse verlangen. Früher ist dies nur möglich, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass sich Ihre Verhältnisse entscheidend geändert haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen hinreichend beantworten. Für eine Rückfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrter Herr Mameghani !
Danke für die schnelle Antwort. Folgende Punkte sind mir noch unklar:
Punkt 3: Ist als Nettoeinkommen der Nettobetrag auf dem Gehaltszettel oder das zu versteuernde Einkommen auf der Einkommenserklärung heranzuziehen ? Kann ich die Vorsorge für das Alter nicht vom Nettobetrag abziehen ? Höchstgrenzen ?
Punkt 6: Mein Bruttogehalt hat sich um 15% verbessert. Kann man in diesem Fall davon sprechen das sich meine Verhältnisse entscheidend verändert haben ?
Mit freundlichen Grüßen
Ritter_Rost
Sehr geehrter Ratsuchender,
als Nettoeinkommen wird insoweit die Gehaltsbescheinigung herangezogen. Die private Vorsorge können Sie abziehen, wenn das Bruttoeinkommen oberhalb der Beitragebemessungsgrenze von 5.150,- € (Westen) bzw. 4.350,- € (Osten) liegt.
Bzgl. des erhöhten Bruttogehalts könnte es durchaus sein, dass man von einer wesentlichen Veränderung sprechen kann.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet habe. Sollten sie darüber hinaus an einer Interessenvertretung interessiert sein, so können Sie mich gerne per Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani