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Unterhalt Kinder - Was kann ich zur Minderung des Nettoeinkommen absetzen?

| 10. Januar 2008 17:01 |
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Familienrecht


Beantwortet von


14:43

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr !

Zur Klärung des Unterhalts an meine Kinder soll die Düsseldorfertabelle herangezogen werden. Hierzu habe ich folgende Fragen:

1. Wird als Nettoeinkommen das aktuelle Gehalt oder der Verdienst des Vorjahres herangezogen (evtl. sogar von vor 2 Jahren)?
2. Gibt es davon abweichende Regelungen wenn das aktuelle Gehalt signifikant höher oder geringer ist als im Vorjahr (z.B. >10%)?
3. Was kann ich zur Minderung des Nettoeinkommen absetzen wie z. B. Altersvorsorge, usw. ? Gibt es hier Höchstgrenzen ?
4. Aufgrund einer notariellen Einigung, verbunden mit einer Einmalzahlung an meine Frau, zahle ich seit Ende 2007 keinen Unterhalt an meine Frau. Wirkt sich der gezahlte Unterhalt in 2007 auf den Unterhalt für die Kinder in 2008 aus ?
5. Meine Frau wird in Kürze heiraten. Wird sich das auf den Unterhalt für die Kinder auswirken ?
6. Welche Rechte hat meine ehemalige Frau zur Einsicht in meinen Gehaltsnachweis ?

Mit freundlichen Grüßen

10. Januar 2008 | 17:12

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

1. Bzgl. des Einkommens werden bei Arbeitnehmern die letzten 12 Monate herangezogen, bei Selbständigen die letzten 3 Jahre im Durchschnitt.

2. Aufgrund der Schwankungen wird der Durchschnitt genommen. Im übrigen könnte ggf. ein besonderer Einzelfall vorliegen.

3. Von dem Nettoeinkommen wird eine berufsbedingte Aufwendungspauschale von 5%, mind. 50,- € und max. 150,- € abgezogen. Darüber hinaus mindern Kreditverbindlichkeiten das anrechenbare Nettoeinkommen.

4. Bzgl. des Kindesunterhalt ist zu beachten, dass dies dem Unterhalt der Ex-Frau vorgeht. Inwieweit sich dies auswirken könne, müsste ggf. am Einzelfall geprüft werden.

5. Die Wiederheirat der Frau wirkt sich auf die Kinder nicht aus. Lediglich für die Frau hat dies Auswirkungen.

6. Die Frau kann alle 2 Jahre eine Offenlegung der Einkommensverhältnisse verlangen. Früher ist dies nur möglich, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass sich Ihre Verhältnisse entscheidend geändert haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen hinreichend beantworten. Für eine Rückfrage stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 11. Januar 2008 | 13:48

Sehr geehrter Herr Mameghani !

Danke für die schnelle Antwort. Folgende Punkte sind mir noch unklar:

Punkt 3: Ist als Nettoeinkommen der Nettobetrag auf dem Gehaltszettel oder das zu versteuernde Einkommen auf der Einkommenserklärung heranzuziehen ? Kann ich die Vorsorge für das Alter nicht vom Nettobetrag abziehen ? Höchstgrenzen ?

Punkt 6: Mein Bruttogehalt hat sich um 15% verbessert. Kann man in diesem Fall davon sprechen das sich meine Verhältnisse entscheidend verändert haben ?

Mit freundlichen Grüßen

Ritter_Rost

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Januar 2008 | 14:43

Sehr geehrter Ratsuchender,

als Nettoeinkommen wird insoweit die Gehaltsbescheinigung herangezogen. Die private Vorsorge können Sie abziehen, wenn das Bruttoeinkommen oberhalb der Beitragebemessungsgrenze von 5.150,- € (Westen) bzw. 4.350,- € (Osten) liegt.

Bzgl. des erhöhten Bruttogehalts könnte es durchaus sein, dass man von einer wesentlichen Veränderung sprechen kann.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet habe. Sollten sie darüber hinaus an einer Interessenvertretung interessiert sein, so können Sie mich gerne per Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

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