Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Es ist ständige Rechtsprechung des BGH, dass auch unabhängig von einer ausdrücklichen Vereinbarung der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten gegeüber verpflichtet ist, die durch die Besteuerung der Unterhaltsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 a EStG
entstehende Belastung oder Mehrbelastung auszugleichen. Dieser Ausgleichsanspruch wird als Ausfluss des zwischen den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses unter Billigkeitsgesichtspunkten gewährt. Nur dann sei die Zustimmung dem Unterhaltsberechtigten zum Realsplitting zumutbar. Denn nur so sei gewährleistet, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Unterhalt im Ergebnis ungeschmälert verbleibt.
Der Anspruch erstreckt sich auf die Freistellung bzw. den Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistung bei dem Unterhaltsberechtigten ergeben, sowie von sonstigen Nachteilen, etwa im Bereich von Leistungen, die nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gewährt werden. Ob Ihre Frau ohne Zustimmung zum Realsplitting eine Steuererstattung erhalten hätte, die daher auch auszugleichen wäre, kann ohne genaue Kenntnis der Besteuerungsgrundlagen nicht beurteilt werden. Dies ist aber durchaus denkbar. Sie sollten dies aber durch einen Steuerberater genau prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
Ist dann die fehlende Steuernachteil-Erstattungserklärung hinfällig und somit nutzlos ?
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, es ist unerheblich, dass die Erstattung nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Es wird vielmehr fingiert, dass Ihre Frau nur gegen Erstattung der Nachteile dem begrenzten Realsplitting zugetsimmt hat. Sie sollten dies aber anwaltlich überprüfen lassen, da immer alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Vielleicht liegen in Ihrem Fall Umstände vor, die eine andere Beurteilung zulassen.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin