Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes zusammenfassend wie folgt:
1. Seit dem 01.01.2008 hat sich hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts vieles verändert. Gem. § 1570 BGB
hat der geschiedene Ehepartner nur noch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Darüber hinaus ist es eine reine Ermessensentscheidung des Gerichts, ob darüber hinaus Ehegattenunterhalt gewährt wird oder nicht. Hierbei ist die Länge der Ehe zu berücksichtigen, aber auch die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder. (Kindergarten, Schule bzw. Ganztagsschule etc.) Dies alles wird zu berücksichtigen sein.
Wie die Rechtsprechung dies künftig handhabt, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, da noch zu wenig Erfahrungswerte diesbezüglich vorliegen.
2. Natürlich kann man auch während der Ehe einen Ehevertrag schließen und entsprechende Vereinbarungen zum Unterhalt schließen. Natürlich muss aber der andere Ehepartner zustimmen. Wenn es bereits in der Ehe "kriselt", dürfte es jedoch schwierig werden, den anderen Ehepartner zu einem für ihn ungünstigen Ehevertrag zu überreden.
3. Eine Übertragung bzw. ein Ausgleich der Rentenanwartschaften findet im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei einer Scheidung ohnehin statt. Die Zeit, die Sie während der Ehe zu Hause waren und nicht gearbeitet haben, wird in diesem Versorgungsausgleich durch entsprechende Übertragzungen der Rentenanwartschaften ausgeglichen.
4. Bei einem gemeinsamen Immobilienerwerb (also wenn beide als Eigentümer zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen sind), dann muss im Rahmen einer Scheidung geklärt werden, wie das gemeinsame Vermögen geteilt wird. Kommt es dort zu keiner Einigung, dann droht unter Umständen eine Zwangsversteigerung, die wirtschaftlich natürlich wenig sinnvoll ist. Idealerweise hat in solchen Fällen ein Ehepartner genug Vermögen, um den anderen Teil auszahlen zu können. Eine weitere Möglichkeit wäre es, einem Ehepartner das Haus zur alleinigen Nutzung zu überlassen und von diesem entsprechend Miete zu verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Nachfrage oder eine weitergehende Interessensvertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
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