Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Altersvorsorgeunterhalt wurde nach Ihren Schilderungen Ihrer damaligen Frau zugesprochen, da diese damals noch arbeitssuchend war. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden.
Da Sie dann später durch Ihre Anstellung ein eigenes Einkommen mit einer eigenen gesetzlichen Altervorsorge erzielt hat, fällt jedenfalls der Krankenvorsorgeunterhalt weg.
Bezuüglich des Altersvorsorgunterhaltes hat die Rechtsprechung entschieden, dass dieser jedenfalls wegfällt, wenn der Bezugsberechtigte selbst Altersruhegeld bezieht oder die Regelaltersrente erreicht hat (etwa: OLG Frankfurt, Beschluß vom 30-05-1990 - 4 UF 183/89
).
Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass in den Fällen, in denen der Berechtigte eigenes Einkommen erzielt, der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nur dann entfällt -was dann mit einem Abänderungsverfahren nach den §§ 238 ff. FamFG
notfalls geltend zu machen wäre - wenn der Berechtigte durch die neue Erwerbstätigkeit eine Altersversorgung für später erwarten kann, die der des Verpflichteten entspricht (BGH, Urteil vom 20. 10. 1999 - XII ZR 297/97
) Dies hat also nichts mit der von der Gegenseite erwähnten zusätzlichen 4 % Altersvorsorge für den Berechtigten, also Ihre Ehefrau zu tun, sondern ausschließlich damit, ob die Altersversorgung Ihrer geschiedenen Frau durch den neuen Job das Niveau erreichen kann, dass Ihrer Altersvorsorge entspricht. Dies muss also konkret berechnet werden. Ergibt die Berechnung, dass etwa aufgrund zu hoher Einkünfte auf Ihrer Seite während der Ehe Ihre Exfrau nie in der Lage sein wird, Ihre Altersvorsorge betragsmäßig zu erreichen, besteht der Anspruch fort.
Ihre Exfrau schuldet nach der überwiegenden Rechtsprechung keinen Nachweis darüber, dass sie die Beträge in die zusätzliche Altersvorsorge einzahlt.
Hier gilt nach der Rechtsprechung vielmehr:
Nach dem Zweck des Vorsorgeunterhalts soll einem Ehegatten, der unterhaltsberechtigt ist, die Möglichkeit verschafft werden, seine Altersversorgung im Wege der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch eine andere Vorsorgeform erhöhen zu können. Deshalb unterliegt der Vorsorgeunterhalt der besonderen Zweckbindung, die Alterssicherung des Berechtigten zu gewährleisten und zugleich den Verpflichteten nach Eintritt des Versicherungsfalls (des Berechtigten) unterhaltsrechtlich zu entlasten. Wegen dieser Zweckbindung muss der Vorsorgeunterhalt für die Alterssicherung verwendet werden. Der Berechtigte darf ihn nicht für seinen laufenden Unterhalt verbrauchen. Auch § 1579 Nr. 4 BGB
ist anwendbar, wenn der Vorsorgeunterhalt nicht bestimmungsgemäß verwendet worden ist. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Berechtigten ein mutwilliges Verhalten vorgeworfen werden kann, was bei Bestehen einer Notlage oder bei Einkünften unterhalb des notwendigen Selbstbehalts fraglich sein kann. Bei Bejahung der Voraussetzungen des § 1579 Nr. 4 BGB
wird der Berechtigte wegen der zweckwidrigen Verwendung des Vorsorgeunterhalts so gestellt, als hätte er eine entsprechende Versorgung erlangt. Wirksam wird dieser Schutz allerdings erst im Rentenfall (OLG Hamm Beschluss vom 26.10.2017 Aktenzeichen:
11 UF 64/17
)
Dies bedeutet also, dass Sie zwar nicht den Nachweis der Verwendung verlangen können. Wenn Ihre Exfrau diesen Betrag aber zweckwidrig verbraucht und später keine ausreichende Altersvorsorge hat, sind Sie zu nichts mehr verpflichtet, da dann weitere Ansprüche Ihrer geschiedenen Frau verwirkt sind.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Vielen Dank. Unklar bleibt mir, ob gleich vom Nettolohn Abzüge vorgenommen werden dürfen. Und: Wie soll die Berechnung, dass meine Frau durch den neuen Job ähnliche Altersvorsorge erhält wie ich praktisch erfolgen? Nur basierend auf dem Vergleich aktueller Einzahlungen ist die Sache einfach. Aber bei Berücksichtigung ihrer (hohen, im Ausland erworbenen) Rentenansprüche wird es doch unendlich schwierig, diese Berechnung durchzuführen und den Nachweis zu erbringen, dass "der Berechtigte durch die neue Erwerbstätigkeit eine Altersversorgung für später erwarten kann, die der des Verpflichteten entspricht."?!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Vielen Dank für Ihre email. Die Berechnung ist in der Tat nicht einfach. Sie wird in der Praxis ohne Hilfe eines Rentenberaters oder Sachverständigen kaum möglich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein