Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unteralt mit 18

10. Februar 2006 12:37 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Hallo,
meine Tochter ist jetzt 18 und noch unterhaltsberechigt, bis Juni befindet sie sich in einem SVJ und wohnt noch bei der Mutter. Mutter ist Hartz4-Empfänger, also so wie es aussieht , nicht leistungsfähig. Ich habe lange im Internet nachgelesen und versucht meinen bereinigtes Einkommen allein zu berechnen. Ich möchte keinen Streif mit meinem Kind und will versuchen, daß ich das so lösen kann.
Mein Nettoeinkommen beträgt im Jahr 19495 Euro+972 Euro Steuerrückzahlung. Darin sind Spesen im Wert von 2029 und ein Arbeitgeberanteil VL von 468 (12x39Euro) enthalten. Da die Spesen ja nur zu 1/3 angerechnet werden(lt. LeitlinieOLG)kann ich doch 2/3 der Spesen abziehen, oder? Weiterhin ist der AGA an VL nicht anrechnungsfähig (LT. Leitlinie OLG). ..,mein Anteil schon, das weiß ich! Weiterhin habe ich einen Weg zur Arbeit von einfach 42 km. Die ersten 30 km habe ich mit 0,30 und jeden weiteren mit 0,20 Euro abgerechnet. Ich habe auch Urteile vom BGH gefunden, welche belegen, daß das Kindergeld dem Leistungsfähigen (Barunterhalt bei Volljährigkeit) angerechnet wird. Also würde mir eigentlich das gesamte Kindergeld angerechnet werden?!? Aus meiner Rechnung ergibt sich nun folgendes:
19495,- E Netto + 972,- Rückzlg. Steuer = 20467,- Euro. Davon sind 468,- E AGA VL, 1980,- E Wegegeld(0,30), 528,- Wegegel(0,2), 1353,- (2/3 Spesen) abzuziehen. Bleibt ein Netto von jährlich 16138,-Euro ./. 12 Monat, sind 1345,- Euro im Monat. Da ich einen Selbstbehalt von 1100,-Euro habe, würden dann die gesamten restlichen 245.-E als Unterhalt verwendet werden minus Kindergeld(anteilig, da ich ja nicht den gesamten benötigten Unterhalt decken kann. Oder ist das anders und ich kann doch das gesamte Kindergeld anrechnen, da die Mutter keine Barunterhalt leistet?). Ich weiß, daß man noch einige andere Werbekosten geltend machen kann, aber ich möchte das so einfach wie möglich über die Bühne bringen, und es muß doch wenigsten einer dem Kind finaziell unter die Arme greifen. Allerdings auch nur im Rahmen des Möglichen, denn die ständig steigenden Kosten müssen auch gedeckt werde. Können Sie mir sagen ob die Rechnung im allgemeinen so korrekt ist? Oder muß ich noch mehr Faktoren beachten. Ich habe mich an die Leitlinien des OLG gehalten. Die einzelnen Nachweise von Spesen und die Notwendigkeit, daß ich mit dem eigenen PKW zur Arbeit fahren muß, habe ich schon.
Vielen Dank voraus!
MfG

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:

1.
Ihre Berechnung erscheint mir im wesentlichen in Ordnung zu sein, wobei ich einschränkend anmerken muss, dass ich aus plausiblen Gründen des Datenschutzes Ihre Adresse erst nach Beantwortung der Frage sehe. Deswegen kann ich Ihre pro forma - Berechnung nicht mit den Vorgaben des örtlich zuständigen OLG abgleichen, nehme dies aber gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion noch vor.

2.
Im einzelnen möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Spesen als Einkommen gelten, es sei denn, sie werden nachweislich für einen beruflich bedingten Mehraufwand ausgegeben. Manche Gerichte schätzen, dass pauschal 1/3 oder 2/3 der Spesen als Einkommen anzurechnen sind, wobei ich dann leider wieder bei Ziff. 1 meiner Antwort bin.

Das Kindergeld könnte in der Tat in Ihrem Fall evt. zu 100 % angerechnet werden. Ausgangspunkt ist zunächst § 1612b BGB :

„§ 1612b Anrechnung von Kindergeld

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an
den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil
ein anderer vorrangig berechtigt ist.

(2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, so erhöht sich der
Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte
des auf das Kind entfallenden Kindergelds.

(3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld,
wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es in voller Höhe anzurechnen.

(4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen
Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen.

(5) Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der
Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des
Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.“

Der BGH hat jüngst entschieden, ich zitiere die Leitsätze (BGH, Urteil vom 26.10.2005- Aktenzeichen XII ZR 34/03 ):

»a) Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den
Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen.

b) Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist
seine - um eine Ausbildungspauschale verminderte -
Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang
bedarfsdeckend anzurechnen.

c) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt
eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit
nicht unterhaltspflichtig ist.«

Allerdings muss ich Sie auch hier auf die Nachfragefunktion verweisen, da Ihre Angaben hier nicht vollständig bzw. zweifelsfrei sind.

Für eine Frage zum Verständnis der Antwort stehe ich Ihnen also gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen!


Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

FRAGESTELLER 3. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER