Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
1.
Ihre Berechnung erscheint mir im wesentlichen in Ordnung zu sein, wobei ich einschränkend anmerken muss, dass ich aus plausiblen Gründen des Datenschutzes Ihre Adresse erst nach Beantwortung der Frage sehe. Deswegen kann ich Ihre pro forma - Berechnung nicht mit den Vorgaben des örtlich zuständigen OLG abgleichen, nehme dies aber gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion noch vor.
2.
Im einzelnen möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Spesen als Einkommen gelten, es sei denn, sie werden nachweislich für einen beruflich bedingten Mehraufwand ausgegeben. Manche Gerichte schätzen, dass pauschal 1/3 oder 2/3 der Spesen als Einkommen anzurechnen sind, wobei ich dann leider wieder bei Ziff. 1 meiner Antwort bin.
Das Kindergeld könnte in der Tat in Ihrem Fall evt. zu 100 % angerechnet werden. Ausgangspunkt ist zunächst § 1612b BGB
:
„§ 1612b Anrechnung von Kindergeld
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an
den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil
ein anderer vorrangig berechtigt ist.
(2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, so erhöht sich der
Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte
des auf das Kind entfallenden Kindergelds.
(3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld,
wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es in voller Höhe anzurechnen.
(4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen
Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen.
(5) Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der
Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des
Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.“
Der BGH hat jüngst entschieden, ich zitiere die Leitsätze (BGH, Urteil vom 26.10.2005- Aktenzeichen XII ZR 34/03
):
»a) Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den
Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen.
b) Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist
seine - um eine Ausbildungspauschale verminderte -
Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang
bedarfsdeckend anzurechnen.
c) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt
eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit
nicht unterhaltspflichtig ist.«
Allerdings muss ich Sie auch hier auf die Nachfragefunktion verweisen, da Ihre Angaben hier nicht vollständig bzw. zweifelsfrei sind.
Für eine Frage zum Verständnis der Antwort stehe ich Ihnen also gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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