Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Dies Verhalten scheint in der Tat zweifelhaft und täuschungsrelevant zu sein. Ein Betrugsvorsatz lässt sich in diesem familienrechtlichen Bereich aber schwerlich nachweisen. Ein Widerruf der „Schenkung“ kommt grds. auch nicht in Betracht.
Dennoch werden Sie nicht leer ausgehen müssen, da die Übertragung zweifelsohne ausgeglichen werden muss bzw. jedenfalls rückgängig zu machen ist.
1.
Meist wird von den Notaren eine Rückfallklausel in die Übertragungsverträge eingearbeitet, um im Falle der Trennung der Übertragenden eine bessere Position zu verschaffen. Dies wäre aber Tatfrage.
2.
Weiterhin ist den im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes zu erbringenden Zugewinnausgleich zu denken.
Der Zugewinn jedes Beteiligten ermittelt sich zunächst gem. § 1373 BGB
danach, in welcher Höhe der Endbetrag des Vermögens den Anfangsbetrag übersteigt.
Demnach würde bei Ihrem Zugewinn ein Wertvergleich angestellt zwischen Erbschaft (da nach § 1374 Abs. 2 BGB
zum Anfangsvermögen hinzugerechnet) und dem Vermögen am Ende (=Summe von Erbschaft und Haus). Durch die Übertragung des Hause erhöht sich natürlich auch das Endvermögen Ihres Mannes, das dann zu einem (vereinfacht) hälftigem Ausgleichsanspruch führen wird.
3.
Ferner kommt bei Gütertrennung in Betracht, die Hausübertragung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage der sog. „ehebedingten Zuwendung“
anzugreifen. Bei entsprechenden Vermögensübertragungen wird nämlich regelmäßig angenommen, dass diese der Ehe wegen erfolgen (Förderung der Ehe) und daher nicht als Schenkungen anzusehen sind. Konsequenz ist dann auch, dass bei Ende der Beziehung die Geschäftsgrundlage für diese Schenkung wegfällt und daher ein Rückforderung möglich ist / ein Ausgleich zu bezahlen ist.
Von daher stehen sie mitnichten rechtlos. Sie sollten zur Geltendmachung unbedingt einen Anwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Es bietet sich in dem Zusammenhang natürlich an, den Anwalt, der mit der Durchführung der Scheidung betraut ist, zu beauftragen. Auf jeden Fall sollten Sie sich entsprechend zur Wehr setzen!
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Sollten noch Verständnisprobleme bestehen, nutzen Sie doch gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den
<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 14.11.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 14.11.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen