Sehr geehrter Fragesteller,
anhand ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie Eigentümer Ihrer Wohnung sind und nicht Mieter.
Die Jahresabrechnung wird als Einzel- und Gesamtabrechnung verbindlich, wenn sie durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG
beschlossen ist.
Sie sollten auf jeden Fall darauf drängen, die Abrechnung nicht anzuerkennen und eine Korrektur verlangen. Erst wenn die Abrechnung beschlossen wurde, kann auch eine endgültige Festsetzung erfolgen.
Eine Einstellung der Wärmelieferung halte ich nicht für die beste Lösung, da sie dann tatsächlich im Kalten sitzen. Sollten Unregelmäßigkeiten bestehen können Sie diese nachprüfen lassen und monieren. Die Abrechnung muß auch beim Wohnungseigentümer ordnungsgemäß und schriftlich erfolgen. Dabei wird zwischen Gesamt- und Einzelabrechnung unterschieden.
Die Einzelabrechnungen sind so auszugestalten, daß sie jeder Eigentümer aus der Gesamtabrechnung sowie an Hand seiner Belege über Beitragszahlungen gedanklich und rechnerisch nachvollziehen kann. Die Einzelabrechnungen müssen Heiz- und Warmwasserkosten enthalten (BayObLG NJW-RR 1989,1164). Anzugeben sind insbesondere die Schlüssel, nach denen die Gesamteinnahmen und die Gesamtausgaben hinsichtlich jeder Position unter den Wohnungseigentümern aufgeteilt werden (OLG Frankfurt OLGZ 1984, 333
/334).
Sie sollte daher den Verwalter zur Korrektur auffordern, notfalls auch mit Unterstützung der anderen Eigentümer oder gerichtlich.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen für weitere Informationen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geehrter H. Joachim,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Um die oben stehende Frage besser zu verstehen, hier noch einige Angaben.
Das Haus wurde 1972 erbaut. Wir wohnen seit 1977 in dieser Wohnung und haben diese 1990 gekauft.
Im Haus befindet sich seit Anfang eine voll funktionsfähige Oel-Heizanlage, die auch in Betrieb ist, das BHKW wird unnötigerweise zusätzlich betrieben!!!
Ich berufe mich auch auf die Angabe des Betreibers:
Durch die Einspeisung des Wassers würde den Bewohnern keine weitere Kosten entstehen und die Heizkosten würden sich verringern, jedoch keinenfalls erhöhen!!
Die gesamten Heizkosten haben sich im vergangenen Jahr jedoch um 45% erhöht, obwohl sich die abgelesenen, gesamten Verbrauchswerte um 25% verringert haben.
Die eigentliche Frage ist also:
Darf der Besitzer des BHKW unter den angegebenen Umständen eine Wärmelieferung machen, bzw. abrechnen, auch ohne dass er einen Lieferauftrag, bzw. Liefervertrag hat????
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn eine Vereinbarung über die Einbeziehung des BHKW nicht getroffen wurde (insbesondere durch die Eigentümerversammlung) besteht auch keine Verpflichtung hierfür zu zahlen.
Wenn jedoch ein Beschluß vorliegt, dann wäre dieser näher inhaltlich zu prüfen. Wenn die Oel-Heizungsanlage für das haus ausreichend ist, kann auch eine Aufhebung eins solchen Beschlusses durch die Eigentümerversammlung angestrebt werden. Hat der Verwalter einen solchen Vertrag eigenhändig und ohne eine erforderliche Zustimmung abgegeben, bestehen u.U. Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-