Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Betriebskosten muß der Vermieter gegenüber dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen. Der Abrechnungszeitraum ergibt sich aus dem Mietvertrag. Bei Ihnen ist das die Zeit vom 01.10. bis zum 30.09. eines jeden Jahres.
Damit kann bis zum 30.09.2010 die Abrechnung erfolgen.
Zu beachten ist, daß Abrechnungszeitraum und Nutzungszeitraum nicht identisch sind. Für den Abrechnungszeitraum ist es folglich unerheblich, daß Sie bereits zum 30.04.2009 aus der Wohnung ausgezogen sind.
2.
Im Ergebnis heißt das, daß Sie die Nachforderung, die Richtigkeit der Berechnung vorausgesetzt, begleichen müssen.
Wenn es in der Heizkostenabrechnung heißt, es sei der Zeitraum bis zum 30.04.2009 erfaßt, ist das nicht zu beanstanden. Das besagt, daß die Heizkosten bis zum Tag Ihres Auszugs berechnet worden sind. Mit dem mietvertraglich festgelegten Abrechnungszeitraum hat das nichts zu tun.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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