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Unschuldig des Diebstahls bezichtigt auf der Arbeit

13. November 2006 11:41 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Ich arbeite in einer ambulanten Pflege Firma. Am Mittwoch hatte ich einen patienten dessen ehefrau und auch er demenzkrank sind. Sie war an diesem Tag total außer sich, und beschuldigte alle Pflegekräfte, wir würden nur kommen um sie auszuspionieren und zu bestehlen. Nach meiner getanen arbeit und dem Versuch sie zu beruhigen verließ ich die Wohnung!
10 min später kam ein Anruf meiner Firma, ich solle die Ehefrau mal anrufen. Dies tat ich und dabei beschuldigte sie mich ihren Geldbeutel gestohlen zu haben. Nach dem Telefonat rief ich meinen Chef an um ihm die situation zu schildern. Er rief mich nach einer halben stunde zurück und meinte die probleme mit der Ehefrau seien der firma bekann(öfter verdächtigungen der Pflegekräfte), und entschuldigte sich im namne der Angehörigen des Ehepaares bei mir. Heute jedoch bekam ich einschreiben meiner Firma. Die Angehörigen des Ehepaares Wollen Strafanzeige erstatten, wenn die Angelegenheit nicht anderweitig geklärt werden kann.In dem schreiben ist auch nicht die rede von einem Geldbeutel sondern einem Gelbetrag. Die höhe des Betrages wird darin nicht genannt! Auch will die Firma Strafanzeige erstatten sollte sich der Verdacht erhärten. Auch könnte die Firma arbeitsrechtliche Schritte gegen mich einleiten! Wie soll ich jetzt weiter verfahren? Was kann da auf mich zukommen? Kann ich dadurch meine Arbeit verlieren obwohl ich nichts getan habe?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

1. In strafrechtlicher Hinsicht würde eine Anzeige ein Ermittlungsverfahren auslösen, in dem geprüft wird, ob eine Straftat mit hoher Wahrscheinlichkeit (so genannter hinreichender Tatverdacht) begangen wurde, was zu einer öffentlichen Klage gegen Sie führen würde. Nach Ihrer Schilderung ist aber eine Einstellung des Verfahrens in Anbetracht des geistigen Zustands der belastenden Zeugen wahrscheinlicher. Zu Ihrer Information habe ich den Tatbestand des Diebstahls unten abgebildet. Sie sollten sich, falls es zu einer Anzeige kommt, anwaltlicher Hilfe bedienen. Nur ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und entsprechend effektiv Einlassungen vorbereiten.

2. In arbeitsrechtlicher Hinsicht sollten Sie darauf drängen, von jeglichem Verdacht frei gesprochen zu werden. Sollte Ihr Arbeitgeber abmahnen oder sogar (außerordentlich) kündigen, sollte Sie sich unbedingt zur Wehr setzen. Ein solcher arbeitsrechtlicher Schritt ist nur dann wirksam, wenn die der Abmahnung oder Kündigung zugrunde liegenden Anschuldigen bewiesen werden können.

Sollte sich der Verdacht oder die Anschuldigungen gegen Sie verhärten, sollten Sie einen auf das Arbeitsrecht bzw. Strafrecht spezialisierten Anwalt in Ihrer Nähe aufsuchen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

§ 242
Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Rückfrage vom Fragesteller 13. November 2006 | 12:17

Im falle dass ich einen Anwalt benötige, welche kosten kommen da auf mich zu?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. November 2006 | 16:02

Vielen Dank für die Nachfrage:

1. Arbeitsrechtliche Begleitung:

Im außergerichtlichen Bereich können Anwaltsvergütungen mittlerweile ausgehandelt werden. Grds. bestimmt sich die Höhe nach dem Wert des streitigen Gegenstands. Das könnte bei Ihnen eine Kündigung bzw. Abmahnung sein. Dabei ist die Höhe Ihres Gehaltes entscheidend. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem RVG (kann auf unserer Homepage eingesehen werden).

Sollte Ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen Ihren Arbeitgeber zustehen (dies wird aber die Ausnahme sein), so können Sie Ihre Anwaltskosten als Schadensposition geltend machen.

2. Begleitung im Ermittlungsverfahren:

Wenn es um die Begleitung im Rahmen des Strafverfahrens geht, sind Vergütungsvereinbarung ganz üblich. Nach dem Gesetz beläuft sich die Vergütung für das Ermittlungsverfahren auf ca. 380 EUR.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

RA Timm

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