Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 535 Satz 2 BGB
hat der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Dazu gehört die Verpflichtung des Vermieters, die Wohnung frei von Ungeziefer dem Mieter zu übergeben und diese so auch zu erhalten.
Durch die Schreinerarbeiten wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ungezieferplage nicht beseitigt.
Den Zutritt zu Ihrer Mietwohnung müssten Sie dem Vermieter nur dann gewähren, wenn er tatsächlich Ungezieferbekämpfungsmaßnahmen - so wie es vom Kammerjäger vorgeschlagen wurde - ergreifen würde.
Nach meiner Auffassung haben Sie auch einen Mietminderungsanspruch, weil der Befall der Wohnung mit Ungeziefer eine erhebliche Beeinträchtigung und damit einen Mangel darstellt.
Hier muss aber im Einzelnen geprüft werden, wie hoch Sie die Miete mindern können. Hierzu sollten Sie dann auch einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, der sich der Sache annimmt und die Mietminderung gegenüber dem Vermieter schriftlich anbringt.
Die Miete sollten Sie fortan nur noch unter Vorbehalt und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht leisten.
Ich empfehle Ihnen, gerade vor dem Hintergrund Ihrer Urlaubsabwesenheit, einen Kollegen einzuschalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für die rasche und kompetente Antwort.
Ich werde dem Vermieter nun eine Frist zur Problembehebung schreiben und sagen, dass für mich der Einsatz eines Kammerjägers unabdingbar ist.
Könnten Sie mir zur vollständigen Klärung meiner eingangs gestellten Frage bitte noch beantworten, was hierfür eine angemessene Frist ist?
Besten Dank und freundliche Grüße!
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ihre Bewertung mögen Sie freundlicherweise vielleicht neu abgeben.
Als Frist halte ich hier einen Zeitraum von drei Wochen für angemessen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth