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Ungewolltes Telefonabo Premium Lotto Deutschland

30. April 2025 06:02 |
Preis: 45,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


08:42

Zusammenfassung

Was tun bei einem Gewinnspiel Abo welches über einen Telefonanruf zustande gekommen ist

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Ende letzten Jahres von Premium Lotto Deutschland angerufen worden und ich hätte scheinbar ein vier wöchiges, kostenloses Abo gehabet den ich vergessen habe zu kündigen und somit sich das ganze um 12 Monate eigentlich verlängern würde.
Aber sie könnte mir eine Sonderkündigung anbieten: 3 Monate jeweils 79 €, falls kein Gewinn erzielt wird mit Geld-zurück-Garantie.
Ich hatte dem telefonisch zugestimmt, da ich nicht ausschließen konnte, dass es so gewesen ist (ich vergesse leider ab und an mal etwas und war mir deshalb unsicher).
Das Gespräch wurde laut deren Aussage aufgezeichnet.

Die erste Abbuchung erfolgte zum 01.02.2025 a 79 €, dann die zweite zum 01.03.2025 a 79 € und zum 01.04.2025 a 79 €.

Nun habe ich gesehen, dass zum 01.05.2025 wieder 79 € abgebucht werden sollen. Am 28.04.2025 erfolgte eine Ertragsauszahlung a 2,42 €.
Ich gehe daher davon aus, dass ich die 3 Zahlungen a 79 € nicht zurückerhalten kann, da ja ein "Gewinn" ausgezahlt wurde. Ich möchte allerdings diese weitere Abbuchung jetzt im Mai und zukünftige verhindern.

Leider ist mir nach Recherche erst jetzt aufgefallen, dass es sich hier um Abzocke handelt. Und laut Verbraucherzentrale diese am Telefon geschlossenen Abos nicht wirksam sind, da keine schriftliche Bestätigung meinerseits erfolgte.

Ich habe versucht, eine Mail mit Widerruf der Abbuchung und Entzug des Sepa-Mandats an die angegebene Maildresse zu versenden, welche jedoch zurückkam (Mail delivery failed: returning message to sender).

Wie kann ich hier nun weiter vorgehen?
Soll/kann ich die abgebuchten 79 € für Mai zurück buchen (Lastschriftrückgabe)? Für April wäre dies technisch auch noch möglich, da bin ich aber unsicher wg. dem ausgezahlten "Gewinn".

Vielen Dank für Ihre Einschätzung und liebe Grüße

30. April 2025 | 06:42

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bedauerlicher Weise spricht Vieles dafür, dass es sich bei dem von Ihnen geschilderten Vorgang um eine bekannte unlautere Methode handelt. Dennoch können grundsätzlich wirksame Verträge, auch ohne schriftliche Bestätigung, über diese Masche zustande kommen, da eine Schriftform hier nicht zwingend einzuhalten ist. Im Streitfall müsste das Gericht im Einzelfall entscheiden ob der Vertrag wirksam zustande gekommen ist.

Soweit Sie eine Anschrift des angeblichen Gewinnspielanbieters ermitteln können, wäre Ihnen zunächst anzuraten, soweit noch nicht geschehen, einen Widerruf und eine Anfechtung schriftlich per Einwurfeinschreiben an die Firma senden, um den Zugang nachweisen zu können.

Sie sollten es in Erwägung ziehen die Abbuchung für April und Mai bei Ihrer Bank zurückbuchen lassen. Der Kontext deutet nämlich darauf hin, dass Sie der Lastschrift widersprechen können, insbesondere, da die Wirksamkeit des Vertrags hier höchst zweifelbehaftet sein dürfte. Informieren Sie Ihre Bank darüber, dass Sie das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen haben und bitten Sie darum, keine weiteren Abbuchungen von diesem Unternehmen zuzulassen.

Bewahren Sie, soweit vorhanden, sämtliche Unterlagen, E-Mails und Korrespondenzen auf, die den Vorgang dokumentieren. Dies kann hilfreich sein, falls es zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen kommt. Ziehen Sie es ferner in Betracht, sich an die Verbraucherzentrale zu wenden, um weitere Unterstützung zu erhalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

Rückfrage vom Fragesteller 30. April 2025 | 07:44

Lieber RA,

vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich habe gerade einen Beitrag vom NDR entdeckt (28.03.2025), in dem es heisst: "...Wann ist ein am Telefon geschlossener Vertrag rechtsgültig?
Auch ein am Telefon geschlossener Vertrag kann grundsätzlich rechtsgültig sein. Doch dafür müssen eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein. Die Anrufer müssen zum Beispiel Kündigungsfristen und Preise nennen und auf das Widerrufsrecht hinweisen. Bei Mobilfunk-, Energieversorger- und Glücksspiel-Verträgen sieht es allerdings anders aus: Dort kommen Verträge nur noch durch eine schriftliche Einwilligung des Kunden zustande..." (https://www.ndr.de/nachrichten/netzwelt/Abofallen-am-Telefon-Welche-Rechte-haben-Verbraucher,abofalle128.html)

Da es sich ja hier um einen Glücksspielvertrag handelt, müsste also zwingend meine schriftliche Einwilligung vorliegen, sehen Sie das auch so?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. April 2025 | 08:42

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage wie folgt:

Die Informationen aus dem von Ihnen erwähnten Beitrag entsprechen, jedenfalls in Ihrer Allgemeinheit, leider nicht der tatsächlichen Rechtslage. Vielmehr behalten sich Gerichte stets eine Einzelfallprüfung unter Würdigung sämtlicher Umstände vor, um zu beurteilen ob ein Vertrag zustande gekommen ist und falls ja, ob dieser auch rechtswirksam oder möglicherweise aufgrund sittenwidriger Umstände als nichtig zu erachten ist. Hierbei spielen u.a. auch die im Beitrag erwähnten Umstände eine Rolle. Grundsätzlich verbleibt es jedoch dabei, dass derartige Dauerschuldverhältnisse auch mündlich und daher ohne Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung zustande kommen können.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich erneut für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

(331)

Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
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