Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bedauerlicher Weise spricht Vieles dafür, dass es sich bei dem von Ihnen geschilderten Vorgang um eine bekannte unlautere Methode handelt. Dennoch können grundsätzlich wirksame Verträge, auch ohne schriftliche Bestätigung, über diese Masche zustande kommen, da eine Schriftform hier nicht zwingend einzuhalten ist. Im Streitfall müsste das Gericht im Einzelfall entscheiden ob der Vertrag wirksam zustande gekommen ist.
Soweit Sie eine Anschrift des angeblichen Gewinnspielanbieters ermitteln können, wäre Ihnen zunächst anzuraten, soweit noch nicht geschehen, einen Widerruf und eine Anfechtung schriftlich per Einwurfeinschreiben an die Firma senden, um den Zugang nachweisen zu können.
Sie sollten es in Erwägung ziehen die Abbuchung für April und Mai bei Ihrer Bank zurückbuchen lassen. Der Kontext deutet nämlich darauf hin, dass Sie der Lastschrift widersprechen können, insbesondere, da die Wirksamkeit des Vertrags hier höchst zweifelbehaftet sein dürfte. Informieren Sie Ihre Bank darüber, dass Sie das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen haben und bitten Sie darum, keine weiteren Abbuchungen von diesem Unternehmen zuzulassen.
Bewahren Sie, soweit vorhanden, sämtliche Unterlagen, E-Mails und Korrespondenzen auf, die den Vorgang dokumentieren. Dies kann hilfreich sein, falls es zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen kommt. Ziehen Sie es ferner in Betracht, sich an die Verbraucherzentrale zu wenden, um weitere Unterstützung zu erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Lieber RA,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich habe gerade einen Beitrag vom NDR entdeckt (28.03.2025), in dem es heisst: "...Wann ist ein am Telefon geschlossener Vertrag rechtsgültig?
Auch ein am Telefon geschlossener Vertrag kann grundsätzlich rechtsgültig sein. Doch dafür müssen eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein. Die Anrufer müssen zum Beispiel Kündigungsfristen und Preise nennen und auf das Widerrufsrecht hinweisen. Bei Mobilfunk-, Energieversorger- und Glücksspiel-Verträgen sieht es allerdings anders aus: Dort kommen Verträge nur noch durch eine schriftliche Einwilligung des Kunden zustande..." (https://www.ndr.de/nachrichten/netzwelt/Abofallen-am-Telefon-Welche-Rechte-haben-Verbraucher,abofalle128.html)
Da es sich ja hier um einen Glücksspielvertrag handelt, müsste also zwingend meine schriftliche Einwilligung vorliegen, sehen Sie das auch so?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Informationen aus dem von Ihnen erwähnten Beitrag entsprechen, jedenfalls in Ihrer Allgemeinheit, leider nicht der tatsächlichen Rechtslage. Vielmehr behalten sich Gerichte stets eine Einzelfallprüfung unter Würdigung sämtlicher Umstände vor, um zu beurteilen ob ein Vertrag zustande gekommen ist und falls ja, ob dieser auch rechtswirksam oder möglicherweise aufgrund sittenwidriger Umstände als nichtig zu erachten ist. Hierbei spielen u.a. auch die im Beitrag erwähnten Umstände eine Rolle. Grundsätzlich verbleibt es jedoch dabei, dass derartige Dauerschuldverhältnisse auch mündlich und daher ohne Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung zustande kommen können.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich erneut für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen