Gerne zu Ihren Fragen:
Wenn Ihnen der Händler die „Unfallfreiheit zugesichert hat"…
(die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, besteht nur dann noch, wenn sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel am Fahrzeug gezeigt hat - prüfen Sie dazu das Datum der Übergabe).
...können sie vom Vertrag zurücktreten oder alternativ bei zureichendem Verdacht – "verschwiegene Unfallschäden" - den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Mit dem (schriftlich per Fax oder Einwurfeinschreiben) erklärten Rücktritt ist das Fahrzeug an den Händler und von dem der Kaufpreis an Sie Zug um Zug zurück zu gewähren. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs sollten sie - wenn sich der Händler sperrt - einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl vor Ort zu beauftragen.
Denn nach einem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 18. Mai AZ: 5 C 344/14 (ein ähnlicher Fall wie der Ihrige) stellt bereits die Tatsache, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat, einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB
dar. Formal musste der Kläger dort nicht einmal eine Frist zur Nacherfüllung setzen, weil der Mangel nicht behebbar ist (§ 326 Abs. 5 BGB
). Der Charakter als Unfallwagen lässt sich durch Nachbesserung nicht korrigieren, so das Gericht.
Wenn also für den BMW Z4 die Unfallfreiheit beim Kauf zugesichert wurde, ist das Fz. mangelhaft, so dass Sie nach § 437 Nr. 2 BGB
vom Kaufvertrag zurücktreten und über die oben beschriebene Rückabwicklung hinaus nach § 437 Nr. 3 BGB
Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen – Kosten der Abholung des Fahrzeuges, angefallene Werkstattkosten – verlangen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.04.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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41812 Erkelenz
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E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Kaufdatum: 04.10.2018
Ist also nun knapp länger als 6 Monate her. Kaufdatum = Lieferdatum.
Ist es Ihrer Meinung nach möglich, den Händler dazu zu verpflichten, die Kosten für die Reparatur des bestehenden Mangels zu übernehmen, die Wertminderung auszugleichen und das Fahrzeug nicht zurückzugeben?
Würden Sie uns empfehlen, die Vorbesitzerin zu kontaktieren, welche sicherlich ihren Unfall bezeugen kann?
Ich habe mit einem Sachverständigen vom TÜV telefoniert, dieser teilte mir mit, dass es schwierig sei, einen Schaden zu datieren.
Ich sende Ihnen noch die entsprechenden Unterlagen auf ihre Email Adresse.
Was würden Sie uns abschließend empfehlen?
Vielen Dank
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Das Fz. wurde Ihnen vom Händler als " unfallfreier 1. Damenbesitz" - was immer Letzteres auch bedeuten mag - angeboten und verkauft.
Selbst wenn die 6-Monatsfrist knapp abgelaufen sein sollte, wird Ihre Werkstatt, die kurz danch den Unfallschaden aufgespürt hat, bezeugen können, dass der Unfall nicht gerade eben von Ihnen verursacht und frisch beseitigt wurde.
Der Händler wird dem nichts entgegensetzen können, ganz davon abgesehen, dass der Händler auch wegen des verschwiegenen Unfalls auch wegen Arglist haftet.
Kfz-Betriebe und alle gewerblichen Gebrauchtwagenhändler müssen ihre Fahrzeuge vor dem Verkauf eingehend überprüfen, um sichere Aussagen über die Unfallfreiheit eines Wagens tätigen zu können.
Der Verkäufer kann als Händler das nicht auf Sie abschieben und § 442 Abs. 1 BGB
einwenden. Die Darlegungs- und Beweislast für Kenntnis des Mangels trägt der Verkäufer.
Wegen der First nach § 124 BGB
"Anfechtungsfrist"...
(1) "Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen."
...sollten Sie die Anfechtung wg. arglistiger Täuschung "vorsorglich und hilfsweise" schon jetzt zugleich mit dem Rücktritt erklären.
Ob Sie die Vorbesitzerin mit ins Boot holen, ist eine zweifelhafte Option, denn Sie wissen nicht, in welches Boot die letztlich einsteigt. Es mag sein, dass sie ihre eigene Interessenlage ganz anders sieht.
Zu Ihrer letzten Frage:
"Ist es Ihrer Meinung nach möglich, den Händler dazu zu verpflichten, die Kosten für die Reparatur des bestehenden Mangels zu übernehmen, die Wertminderung auszugleichen und das Fahrzeug nicht zurückzugeben?"
Antwort: ja das ist möglich und scheint mir auch deshalb eine zielführende Option zu sein, weil damit die komplexe Rückabwicklung (Inzahlungnahme, Finanzierung über den Händler) entfällt und deshalb beide Seiten an einem außergerichtlichen Ausgang interessiert sind.
Beachten Sie aber, dass Sie jedenfalls die besseren Karten haben und dass die Minderung des Kaufpreises deshalb erheblich sein sollte. Und dass mit erfolgter Minderung dann kein Rücktritt mehr möglich ist, wei es da kein Nebeneinander gibt.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt