Ich habe letztes Jahr im März einen Skiunfall gehabt. Habe mir den linken Daumen gebrochen, die 6.Rippe gebrochen und das Brustbein gebrochen. Ich habe 2 Unfallversicherungen, eine in Österreich und eine in Deutschland. Inj Österreich wurde ich zu einem unabhängigem Gutachter geschickt der folgendes Gutachten machte. Invalidität Daumen: 2/10, Invaliditär Rippen und Brustbein Aufgrund einer intercostalneuralgie 5 %.
Dieses Gutachten wurde von der deutschen Unfallverischerung nicht anerkannt sondern ich musste auch hier zu einem Gutachter der folgendes fetstellte. Daumen 2/10 Rippen und Brustbein keine Invalidität.
Jetzt meine Frage dazu:
Was kann ich jetzt dagegen machen ? 2 Gutachten und unterschiedlicher Invaliditätsgrad.
Es geht hier um 5% unterschied und das kann doch nicht sein.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Was kann ich jetzt dagegen machen?
Wenn die Behörde die Anhebung des Prozentwertes mit einem Bescheid abgelehnt hat, können Sie Widerspruch einlegen.
Eine Behörde kann ein Gutachten berücksichtigen, muss es aber nicht tun. Die schicken einen immer zur nochmaligen, meiste durch eigene Gutachter.
Wie diese dann urteilen, haben Sie am eigenen Leib erfahren.
Ob das richtig war, kann dann im Widerspruchsverfahren geprüft werden, wobei die Behörde dann im eigenen Rahmen prüft.
Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, dann müssten Sie klagen beim Sozialgericht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller22. April 2015 | 12:22
Sollte man in diesem Fall ein zusätzliches privates Gutachten machen lassen ? wenn ja wird dies auch gesetzlich anerkannt ?
Danke nochmals für Ihre Info
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt22. April 2015 | 12:29
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Es könnte sogar sein, dass Ihr 1. Gutachten lediglich ein Attest war.
Ein Privatgutachten ist immer mit Kosten und Sie müssen Aufwand und Nutzen in Relation setzen.
Im sozialgerichtlichen Verfahren holt das Gericht ohnehin aufgrund der Amtsermittlung ein eigenes Gutachten ein.
Dann besteht auch die Möglichkeit, je nach Verfahrensverlauf, ein Gutachten nach § 109 SGG
einzuholen, welches man dann zunächst selbst zahlen muss.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet haben zu können.