Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider habe ich keine guten Nachrichten für sie.
Nach § 215 BGB
kann mit einer verjährten Forderung aufgerechnet werden, soweit sich die Forderungen einst unverjährt gegenüberstanden.
Sie sagen ihre Forderung stammt aus dem Jahr 2015 und die Forderung aus dem Unfall aus dem Jahr 2013. Die Forderung aus dem Unfall verjährte somit erst zum 31.12.2016, in diesem Zeitpunkt bestand ihre Forderung ( aus 2015) bereits, so dass eine Aufrechnungslage im unverjährten Zeitpunkt bestand. Die Aufrechnung geltend zu machen, ist für die Anwendung des § 215 BGB
keine Voraussetzung, sondern lediglich die Aufrechnungslage, die zweifelsfrei bestand.
Ich fürchte also, die Forderung aus dem Unfall ist noch nicht von der Aufrechnung ausgeschlossen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Vielen Dank für Ihre Antwort, auch wenn diese nicht zu meinen Gunsten ist. Ich las schon des öfteren im Internet, dass nach einem Unfall ohne Verzug Schadensersatz gefordert werden muss. Mein Auftraggeber hatte damals erst meine Rechnung nicht bezahlt, nachdem ich den Vertrag mit ihm gekündigt hatte. Ich war nach dem Unfall ohne irgend ein Gespräch oder eine Forderung weiter über 2 Jahre für den Auftraggeber Tag für Tag gefahren. Die Aufrechnung ist eine Art "Rache", weil ich ihm wegen ständigem Zahlungsverzögerungen gekündigt habe. Ist das trotzdem so, wie von Ihnen geschildert?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Lieber Fragesteller, gerne zu ihrer Nachfrage.
Nein, die rechtliche Bewertung sieht leider trotz Ergänzung nicht anders aus.
Eine allgemeine Pflicht, den Schadenersatz ( nach Unfall) unverzüglich geltend zu machen, gibt es nicht. Die unverzügliche Geltendmachung erleichtert nur Beweise und kann einer Schadensminderungspflicht entsprechen z.B. wenn ein Schadenersatz grundlos erst nach 6 Monaten geltend gemacht wird und bis dahin Mietwagenkosten anfallen, wird man den Geschädigten darauf verweisen, dass er hätte wesentlich schneller reparieren müssen.Um dem zu entgehen, wird eine unverzügliche Geltendmachung angeraten. Für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht habe ich in ihrem Fall keine Anhaltspunkte.
Als nächstes käme noch die Verwirkung des Anspruchs in Betracht, die verlangt, dass der Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht wird ( Zeitmoment) und der Anspruchsgegner aus dem Verhalten des Anspruchstellers schließen dürfe, er verzichte auf die Geltendmachung des Anspruchs (Umstandsmoment), wobei eine bloße Untätigkeit, wie in ihrem Fall, gerade nicht genügt. Allgemein wird die Verwirkung ohnehin sehr restriktiv angewendet und ausgelegt, da sie eine Anspruchsverkürzung entgegen der Verjährungsfristen herbeiführen kann. Somit halte ich auch eine Verwirkung für nicht erfolgreich einwerfbar.
Sicher gibt es auch eine Schikaneverbot und auch eine Anspruchstellung nur aus Rachegesichtspunkten kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und GLauben unzulässig sein, dann wäre aber vorausgesetzt, dass es bei der Forderung selbst kritische Anhaltspunkte gibt, also diese irgendwie, wenn auch rechtlich zulässig, konstruiert wurde. Dies ist bei einem Schadenersatzanspruch aus Unfall keineswegs ersichtlich.
Somit bleibt es leider bei der Einschätzung, dass eine Aufrechnung gem. § 215 BGB
möglich ist.
Ich bedauere, keine besseren Nachrichten für sie zu haben.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow