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Unfallkosten bei freiem Mitarbeiter

| 25. Januar 2019 09:57 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ein Aufrechnung ist mit verjährten Forderungen möglich, soweit die Forderungen sich einmal unverjährt gegenüberstanden. Die Geltendmachung der aufzurechnenden Forderung , um ihre Verjährung zu hemmen, ist keine Voraussetzung der späteren Aufrechnung.

Guten Tag,
ich war 2013 selbständig und freier Mitarbeiter in einem kleinem Busunternehmen.
August 2013 hatte ich einen kleinen Unfall ohne Personenschaden mit einem Bus des Unternehmens. Eine kleine Verwarnung, ich glaube 25€, musste ich sofort an die Polizei zahlen und es war erledigt. Der Geschäftsführer führte damals kein Gespräch in dieser Angelegenheit mit mir und forderte keinen Schadensersatz von mir.
Da ich noch eine offene Forderung von 12/2015 habe, habe ich diese vor der Verjährung zum 31.12.2018 per gerichtlichen Mahnbescheid eingefordert. Der Eigentümer legte Widerspruch ein und schrieb nun als Begründung , dass er meine Forderung von 12/2015 mit dem Unfall von 08/2013 verrechnet.
Ist das solange überhaupt statthaft oder ist die Forderung von 2013 nicht schon verjährt, da nie gefordert?

Mit freundlichen Grüßen

25. Januar 2019 | 12:41

Antwort

von


(731)
Tessiner Str. 63
18055 Rostock
Tel: 0162-1353761
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider habe ich keine guten Nachrichten für sie.

Nach § 215 BGB kann mit einer verjährten Forderung aufgerechnet werden, soweit sich die Forderungen einst unverjährt gegenüberstanden.

Sie sagen ihre Forderung stammt aus dem Jahr 2015 und die Forderung aus dem Unfall aus dem Jahr 2013. Die Forderung aus dem Unfall verjährte somit erst zum 31.12.2016, in diesem Zeitpunkt bestand ihre Forderung ( aus 2015) bereits, so dass eine Aufrechnungslage im unverjährten Zeitpunkt bestand. Die Aufrechnung geltend zu machen, ist für die Anwendung des § 215 BGB keine Voraussetzung, sondern lediglich die Aufrechnungslage, die zweifelsfrei bestand.

Ich fürchte also, die Forderung aus dem Unfall ist noch nicht von der Aufrechnung ausgeschlossen ist.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Rückfrage vom Fragesteller 25. Januar 2019 | 13:10

Vielen Dank für Ihre Antwort, auch wenn diese nicht zu meinen Gunsten ist. Ich las schon des öfteren im Internet, dass nach einem Unfall ohne Verzug Schadensersatz gefordert werden muss. Mein Auftraggeber hatte damals erst meine Rechnung nicht bezahlt, nachdem ich den Vertrag mit ihm gekündigt hatte. Ich war nach dem Unfall ohne irgend ein Gespräch oder eine Forderung weiter über 2 Jahre für den Auftraggeber Tag für Tag gefahren. Die Aufrechnung ist eine Art "Rache", weil ich ihm wegen ständigem Zahlungsverzögerungen gekündigt habe. Ist das trotzdem so, wie von Ihnen geschildert?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Januar 2019 | 14:58

Lieber Fragesteller, gerne zu ihrer Nachfrage.

Nein, die rechtliche Bewertung sieht leider trotz Ergänzung nicht anders aus.

Eine allgemeine Pflicht, den Schadenersatz ( nach Unfall) unverzüglich geltend zu machen, gibt es nicht. Die unverzügliche Geltendmachung erleichtert nur Beweise und kann einer Schadensminderungspflicht entsprechen z.B. wenn ein Schadenersatz grundlos erst nach 6 Monaten geltend gemacht wird und bis dahin Mietwagenkosten anfallen, wird man den Geschädigten darauf verweisen, dass er hätte wesentlich schneller reparieren müssen.Um dem zu entgehen, wird eine unverzügliche Geltendmachung angeraten. Für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht habe ich in ihrem Fall keine Anhaltspunkte.

Als nächstes käme noch die Verwirkung des Anspruchs in Betracht, die verlangt, dass der Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht wird ( Zeitmoment) und der Anspruchsgegner aus dem Verhalten des Anspruchstellers schließen dürfe, er verzichte auf die Geltendmachung des Anspruchs (Umstandsmoment), wobei eine bloße Untätigkeit, wie in ihrem Fall, gerade nicht genügt. Allgemein wird die Verwirkung ohnehin sehr restriktiv angewendet und ausgelegt, da sie eine Anspruchsverkürzung entgegen der Verjährungsfristen herbeiführen kann. Somit halte ich auch eine Verwirkung für nicht erfolgreich einwerfbar.

Sicher gibt es auch eine Schikaneverbot und auch eine Anspruchstellung nur aus Rachegesichtspunkten kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und GLauben unzulässig sein, dann wäre aber vorausgesetzt, dass es bei der Forderung selbst kritische Anhaltspunkte gibt, also diese irgendwie, wenn auch rechtlich zulässig, konstruiert wurde. Dies ist bei einem Schadenersatzanspruch aus Unfall keineswegs ersichtlich.

Somit bleibt es leider bei der Einschätzung, dass eine Aufrechnung gem. § 215 BGB möglich ist.

Ich bedauere, keine besseren Nachrichten für sie zu haben.

mit freundlichen Grüßen

Doreen Prochnow

Bewertung des Fragestellers 25. Januar 2019 | 17:29

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. Januar 2019
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