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Verjährung von Forderungen im Zusammenhang mit Straftaten!

31. Dezember 2006 12:56 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kohberger

Zusammenfassung

Welche Verjährungsfrist gilt für zivilrechtliche Ansprüche, die aus einer Straftat resultieren?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Besondere Verjährungsregelungen gelten für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit - diese verjähren in 30 Jahren ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe irgendwo im Netz gelesen, dass Forderungen (z.B. wegen Schmerzensgeld und Lohnausfall aufgrund einer Gewalttat oder z.B. Schadenersatz wegen Betrug) einer längeren als der dreijährigen Verjährung unterliegen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Straftat stehen.
Inzwischen bestehen deswegen einige Zweifel, weshalb ich um Ihre Auskunft bitte.

Bitte nehmen Sie diese Frage nur an, wenn Sie innerhalb von -1- Stunde Auskunft geben können!

Mit freundlichen Grüssen

Sehr geehrter Fragesteller,

hier die einschlägigen Normen zur Beantwortung Ihrer Frage:

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen.
( 1 ) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

( 2 ) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis.

...

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben, weise auf die kostenfreie Nachfragefunktion hin und wünsche einen guten Rutsch.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

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