Sehr geehrter Fragesteller,
hier die einschlägigen Normen zur Beantwortung Ihrer Frage:
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen.
( 1 ) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
( 2 ) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis.
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Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben, weise auf die kostenfreie Nachfragefunktion hin und wünsche einen guten Rutsch.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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