Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Nach § 2b I 1 c. AKB ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Ein Verstoß gegen die Fahrerlaubnisklausel liegt auch vor, wenn die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen oder der Führerschein polizeilich beschlagnahmt worden ist. Hingegen liegt kein Verstoss vor, wenn gegen den Fahrer lediglich ein Fahrverbot verhängt worden ist.
Eine Abfrage der Fahrerlaubnis erfolgt daher in jedem Fall im Rahmen der Schadensmeldung. Falsche Angaben wären dann als zumindest versuchter Betrug strafbar. Sie sollten daher abwägen, ob es im konkreten Fall für Sie möglich ist, den Schaden unmittelbar aus eigener Tasche zu zahlen und die Schadensmeldung beim Versicherer unterlassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt