Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen darf ich anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Der " Einwand grober Fahrlässigkeit" der Eltern ist sicherlich unbegründet. Der Unfallversursacher hat schon selbst einzuschätzen, ob er das Fahrzeug, welches ihm ja bekannt war, beherrschen kann oder nicht. Hinzukommt, dass es sich nicht um einen Fahranfänger handelte.
Die Haftung des Unfallverursachers für die entstandenen Schäden steht danach völlig ausser Zweifel. Die fremde Schäden wird die Haftpflichtversicherung eintreten. Für die Fahrzeugschäden wird der Unfallverursacher aufkommen muessen. Sofern die Kaskoversicherung des Halters zahlt, kann dieser zumindest den Rückstufungsschaden und eine Selbstbeteiligung gegenüber dem Verursacher geltend machen.
Die Haftung des Verusachers ist auch vorrangig. Daneben sehe ich auch keine Haftung des Mittelsmannes aufgrund der vorangegangenen Praxis des Weiterverleihens. Dabei gehe ich mangels anderer Angaben davon aus, dass weder Alkohol noch Drogen im Spiel waren.
Die Haftung gegenüber dem Halter trifft danach dem Unfallverursacher.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Anwalt,
muss der Unfallverursacher nur bei eigener groben Fahrlässigkeit für den Schaden haften, oder müsste er auch bei einem normalen Fahrverhalten für den Schaden aufkommen. Ist das beschriebene Verhalten Ihrer Meinung nach grob fahrlässig (Nasse Fahrbahn, zu hohe Geschwindigkeit, Beschleunigungsverhalten)?
Vielen Dank nochmals im Voraus!
Die Haftung des Verursachers greift sowohl bei einfacher wie bei grober Fahrlässigkeit. Erforderlich ist nur Verschulden überhaupt. Augrund Ihrer Schilderung ist ein Verschulden ohne weiteres gegeben.
Die Unterscheidung zwischen grobe und einfacher Fahrlässigkeit ist auch für die Versicherung nicht von Bedeutung, da die Eintrittspflicht auch bei gr. Fahrlässigkeit gilt.