Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihrer Sachverhaltsschilderung eingedenk liegt hier in jedem Fall ein betrieblich veranlasster Unfall vor, für den Sie als Arbeitnehmerin abhängig vom Grad Ihres sog. Verschuldens haften.
Abstrakt hat die Rechtsprechung dabei folgende Haftungsregeln aufgestellt:
-Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer regelmäßig vollumfänglich für den von ihm verursachten Schaden
-Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt
-Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer üblicherweise nicht
Leider haben Sie den Unfall nur sehr rudimentär geschildert, so dass diesseitig der Grad Ihrer Fahrlässigkeit nur schwer abschätzbar ist; gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich aber davon aus, dass hier wohl eine mittlere Fahrlässigkeit Ihrer Person einschlägig sein wird.
Demnach ist der Unfall hier nach Billigkeitsgesichtspunkten zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu regulieren.
Zu berücksichten ist dabei bspw. die Höhe des Schadens, wie hoch generell das durch den Arbeitgeber versicherungsmäßig abgedeckte Risiko ist, die Höhe Ihres monatlichen Gehalts, etc...
Offensichtlich ist Ihr Vorgesetzter im vorliegenden Fall mit einer Selbstbeteiligung von EUR 500,00 für derartige Unfälle versichert.
Grundsätzlich ist daher zu meinem Bedauern nichts dagegen einzuwenden Sie bei dem von Ihnen verurusachten Unfall finanziell in Anspruch zu nehmen.
Ob hier allerdings eine Inanspruchnahme Ihrer Person i.H.v. EUR 500,00 angemessen ist, vermag ich von hier aus nicht abschließend zu beurteilen, weil -wie oben bereits dargelegt- hier verschiedene Billigkeitsgesichtspunkte und alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Gegebenenfalls müssten Sie hier unter Vorlage aller Unterlagen einen Kollegen / eine Kollegin Ihres Vertrauens mandatieren.
Ich hoffe ich konnte Ihnen im Rahmen dieser Online-Erstberatung weiterhelfen, stehe für etwaige Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Kümpfbeck
Rechtsanwalt
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