Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die StVO regelt im § 21 die Nutzung der Sicherheitsgurte wie folgt
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.
Eine ausdrückliche Vorschrift, wonach der Fahrer das Anschnallen kontrollieren muss, auch als Taxifahrer, gibt es zwar zunächst nicht. Auch besteht keine besondere Obhutspflicht für leicht angetrunkene Fahrgäste, höchstens für obhutspflichtige Personen, Behinderte, Geistesunfähige o.ä.
Allerdings regelt § 23 auch folgendes: "Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden"
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.
Danach hätte der Fahrer das Anschnallen kontrollieren müssen und bei nicht angeschnalltenFahrgästen die fahrt verweigern können.
Für die zivilrechtliche Haftung sehe ich hier ein Mitverschulden beider ; also der unangeschnallten Person und des Fahrers, so dass ich zu einer Haftungsquote von 50 % kommen würde ( § 254 BGB
) .
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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