Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Aussage der Werkstatt ist unzutreffend. Sofern in dem Leihwagenvertrag nicht vereinbart ist, dass im Falle des Haftpflichtschadens die Selbstbeteiligung zu zahlen ist, ist von Ihnen auch keine Selbstbeteiligung bzw. die Zahlung in Höhe von € 300,00 zu leisten. Sie schreiben, dass lt. Vertragstext eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 2.500,00 (Teilkasko) zu zahlen ist. Wie von Ihnen allerdings richtig erkannt, resultiert die Forderung aus dem Fremdschaden, d.h. dem Schaden am gegnerischen Fahrzeug. Für die Schäden am gegnerischen Fahrzeug ist allerdings die Haftpflichtversicherung zuständig. Folglich müsste, damit von Ihnen die € 300,00 zu tragen wären, auch eine Selbstbeteiligung im Haftpflichtfall vertraglich vereinbart sein.
In dem Vertragstext steht lediglich "Selbstbeteiligung in Höhe von € 2.500,00 (Teilkasko)", sodass davon auszugehen ist, dass die Selbstbeteiligung im Kaskofall und nicht im Haftpflichtfall anfällt.
Ich empfehle Ihnen, keine Zahlung zu leisten. Verweisen Sie den Geschädigten an die Haftpflichtversicherung der Werkstatt. Aus keinem Gesichtspunkt ist, sofern das Leihfahrzeug keinen Schaden aufweist, von Ihnen die Selbstbeteiligung zu zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen