Sehr geehrter Ratsuchender,
nach den von Ihnen übermittelten Informationen sehe ich in diesem Fall kaum Chancen, die an sich wohl bestehenden Ansprüche auf Schmerzensgeld erfolgreich durchzusetzen, jedenfalls nicht in voller Höhe.
Die beiden Anspruchsgegner (die LKW-Firma und der Tierhalter) werden die Einrede der Verjährung erheben. Zwar galt zur Zeit des Unfalls noch eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, seit der Reform der Verjährungsvorschriften mit Wirkung zum 01.01.2002 sind jedoch auch ältere Ansprüche übergangsweise der neuen, dreijährigen Verjährungsfrist des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__195.html" target="_blank">§ 195</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> unterworfen und sind gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/art_229__6.html" target="_blank">Art. 229 § 6</a> Abs. 4 Satz 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/index.html" target="_blank">EGBGB</a> spätestens zum 31.12.2004 verjährt.
Dies bedeutet, dass die Spätfolgen des Unfalls dann nur noch rückwirkend für den Zeitraum geltend gemacht werden können, in dem ein weiterer (Dauer-)Schaden eingetreten und noch nicht verjährt ist, derzeit also rückwirkend zum 01.01.2005, vgl. § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__199.html" target="_blank">§ 199</a> Abs. 1 BGB.
Eine Hemmung der Verjährung (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__203.html" target="_blank">203</a> ff BGB) für den davor liegenden Zeitraum sehe ich anhand der vorliegenden Konstellation nicht, da Ihre Frau bzw. deren Eltern ja nie Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht haben.
Ihr Rechtsschutzversicherung wird nicht eintreten müssen, da auch die Spätfolgen eines Unfalls, der zeitlich vor dem Abschluss der Versicherung liegt, im aller Regel nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie bzw. für Ihre Frau günstigere Auskunft geben, hoffe aber, Ihnen die Rechtslage in groben Zügen verständlich gemacht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gerne von der Rückfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Die schrieben, das wahrscheinlich die Forderung nicht in voller Höhe durchgesetzt werden kann. Ich verstehe das so, das durchaus eine Klage sinnvoll sein kann. Wie sollte man vorgehen? Ich würde jetzt einen Brief mit Dokumenten über den Sachverhalt verfassen und den beiden Parteien (Pferd und LKW Versicherung) zukommen lassen und deren Antwort abwarten. Sollte das schon per Anwalt verfasst werden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat können Sie so vorgehen, dass Sie zunächst die Forderung selbst begründen und beziffern, und die Gegenparteien schriftlich (am Besten per Einschreiben/Rückschein) zur Zahlung innerhalb einer angemessenen Frist (hier nicht unter zwei Wochen) auffordern. Wenn die Frist versäumt wird, können Sie immer noch einen Anwalt einschalten und dessen Kosten zusätzlich als Verzugsschaden geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt