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Unfall im Flieger

9. September 2015 21:52 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Hallo,

ich hatte bei einem Flug einen Unfall. Als ich mich nach vorne beugte, um eine Tüte unter den vorderen Sitz zu schieben, ist die Stewardess gegen meinen Kopf gelaufen. Ich saß am Gang weshalb mein Kopf ein wenig rausgestreckt war. Sie lief so hart dagegen, dass mein Ohr gegen den vorderen Sitz geknallt ist. Es war gerötet und ich habe Kopfschmerzen bekommen. Da ich vor drei Jahren mal ein Schleudertrauma hatte, hat sich das auch noch einmal bemerkbar gemacht. Die Stewardess hat den Stoß übrigens nicht bemerkt, weshalb ich später zu ihr gegangen bin, um die Sache zu erklären. Anstatt sich zu entschuldigen, hat sie so getan, als ob das nicht möglich wäre und mich bloßgestellt. Ich habe ihr gesagt, dass ich das nicht erfinde und Zeugen habe (ich habe sie wirklich, meine Sitznachbarn haben mir ihre Karte gegeben). Ich bin zwei Tage später zum Arzt gegangen, da ich die Kopf- und Nackenschmerzen nicht mehr ausgehalten habe. Der Arzt hat bestätigt, dass ich eine Verletzung am Ohr erlitten habe und dass die Kopfschmerzen vom Stoß kommen können. Zum Nacken konnte er nicht viel sagen, da ich diese Verletzung schon vorher hatte.

Nun meine Frage, was kann man in solch einer Situation tun oder was hätte ich tun müssen? Ich habe bereits einen Brief an die Fluggesellschaft geschrieben (den ich noch nicht abgeschickt habe), aber ich weiß nicht so recht, ob und was ich überhaupt verlangen kann. Eine Entschuldigung der Stewardess wäre mehr als angebracht.

Vielen Dank!

10. September 2015 | 06:43

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

in solchen Situationen empfiehlt sich zunächst sich bemerkbar zu machen und auch auf die Aufnahme des Unfalles zu bestehen. In diesen Fällen haben die meisten Fluggesellschaften Formblätter, auf denen der Unfall sodann auch aus Beweiszwecken festgehalten werden können.

In Ihrem speziellen Fall ist sicherlich kein 100% Verschulden der Stewardess zu erwarten, da Sie auch den Kopf in den Gehbereich gehalten hatten.
Allerdings ist aufgrund der Enge im Flugzeug von einer Stewardess zu erwarten, dass diese besondere Vorsicht hält, wenn sie durch die Gänge geht.

Ich nehme hierbei ein Verschulden von 2/3 bis 3/4 an, welches sodann ein Schmerzensgeld von ca. 500 Europ, wenn die Heilung unkompliziert verlaufen sollte.

Sie sollten auf jeden Fall den weiteren Heilungsverlauf ärztlich weiter dokumentieren und die Flugesellschaft schriftlich per Einschreiben auf diesen Fall aufmerksam machen, unter Fristsetzung der Zahlung des o.g. Schmerzensgeldes.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. September 2015 | 13:13

Hallo Herr Hoffmeyer,

wird solch ein Schreiben denn von einem Unternehmen ernst genommen, wenn es von einem Kunden stammt? Muss es nicht ein anwaltliches Schreiben sein?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. September 2015 | 13:27

Sehr geehrter Fragesteller,

das ist natürlich eine Kostenfrage.

Unternehmen nehmen anwaltliche Schreiben natürlich meist etwas ernster, allerdings könnten Sie dem Privatschreiben auch damit etwas mehr Gewicht verleihen, wenn Sie es per Einwurf-Einschreiben absenden. Eine anwaltliche Form ist dafür nicht vrgschrieben.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.


Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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