Sehr geehrter Fragesteller,
in solchen Situationen empfiehlt sich zunächst sich bemerkbar zu machen und auch auf die Aufnahme des Unfalles zu bestehen. In diesen Fällen haben die meisten Fluggesellschaften Formblätter, auf denen der Unfall sodann auch aus Beweiszwecken festgehalten werden können.
In Ihrem speziellen Fall ist sicherlich kein 100% Verschulden der Stewardess zu erwarten, da Sie auch den Kopf in den Gehbereich gehalten hatten.
Allerdings ist aufgrund der Enge im Flugzeug von einer Stewardess zu erwarten, dass diese besondere Vorsicht hält, wenn sie durch die Gänge geht.
Ich nehme hierbei ein Verschulden von 2/3 bis 3/4 an, welches sodann ein Schmerzensgeld von ca. 500 Europ, wenn die Heilung unkompliziert verlaufen sollte.
Sie sollten auf jeden Fall den weiteren Heilungsverlauf ärztlich weiter dokumentieren und die Flugesellschaft schriftlich per Einschreiben auf diesen Fall aufmerksam machen, unter Fristsetzung der Zahlung des o.g. Schmerzensgeldes.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Hallo Herr Hoffmeyer,
wird solch ein Schreiben denn von einem Unternehmen ernst genommen, wenn es von einem Kunden stammt? Muss es nicht ein anwaltliches Schreiben sein?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
das ist natürlich eine Kostenfrage.
Unternehmen nehmen anwaltliche Schreiben natürlich meist etwas ernster, allerdings könnten Sie dem Privatschreiben auch damit etwas mehr Gewicht verleihen, wenn Sie es per Einwurf-Einschreiben absenden. Eine anwaltliche Form ist dafür nicht vrgschrieben.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt