Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Tatsache, dass Sie trotz der Entziehung der Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilgenommen haben schließt nicht die Ersatzpflicht der Versicherung des Unfallverursachers aus.
Ebenso wird die Berufsgenossenschaft nicht von Ihren Eintrittspflichten befreit, da dem Grundsatz nach bei der Unfallversicherung verbotswidriges Verhalten die Eintrittspflicht des Versicherungsträgers nicht ausschließt.
Anders liegt der Fall nur, wenn Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden. Dann kann Ihre Versicherung sich auf Ihr Fehlverhalten berufen und die Regulierung des Schadens ablehnen.
Sie sollten Ihren Schaden also normal geltend machen. Hierzu können Sie auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
- Rechtsanwalt -
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