Sehr geehrte Fragestellerin,
unterlaubtes Entfernen vom Unfallort wird, gem. § 142 StGB
, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ob bei Ihnen jedoch ein Entfernen vom Unfallort vorliegt erscheint nach Ihrer Schilderung fraglich. Dazu wäre es notwendig, dass Sie vorsätzlich nach einem Unfall sich vom Unfallort entfernt haben. Da Sie aber keine Kenntnis von dem Unfall hatten, können Sie sich auch nicht vorsätzlich entfernt haben.
Ob der Nachweis des Gegenteils geführt werden kann, hängt von der konkreten Aussage des Zeugen ab und kann von hier nicht eingeschätzt werden.
Eine veränderte Aussage eines Zeugen wirkt sich idR nicht auf das Strafmaß aus, insbesondere deshalb, weil der Zeuge sich 'mittlerweile' wieder erinnert und nicht behauptet Sie hätten ihn zu einer falschen Aussage verleitet.
Um die Konsequenzen möglichst gering zu halten sollten Sie, wie immer bei einem Ermittlungsverfahren, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen, der Akteneinsicht nehmen kann und dann die notwendigen Schritte einleiten wird. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
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