An den "eBay-Geschädigten"!
Handelt es sich bei den CD’s möglicherweise um Plagiate, also um nicht lizenzierte Vervielfältigungen? Ansonsten wäre die Verbreitung der CD’s (Weiterverkauf bei eBay) durch das Erschöpfungsprinzip zulässig. Damit die weitere Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes gemäß dem Erschöpfungsgrundsatz im Sinne des § 17 Abs. 2
Urhebergesetz (UrhG) zulässig ist, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein.
1.
Eine zur Verbreitung berechtigte Person muss eine wirksame Zustimmung zum Inverkehrbringen des Werkes erteilt haben.
2.
Die Zustimmung muss im Geltungsbereich des UrhG abgegeben worden sein. Das deutsche Urhebergesetz gilt in diesem Fall sogar für jede Verbreitung innerhalb der europäischen Union Anwendung.
3.
Schließlich muss das Werk im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sein. Keine Veräußerungen sind Miete und Leihe.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann ich (noch) nicht beurteilen. Hier müsste geprüft werden, wie und warum die CDs mit Zustimmung in den Verkehr gelangt sein könnten.
Mein Rat:
Geben Sie fristgerecht eine ggf. modifizierte Unterlassungserklärung ab. Das bedeutet, dass Sie genau darauf achten sollten, nur zu erklären, dass Sie es zukünftig unterlassen, die beiden bei eBay verkauften CDs zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Ein Vertragsstrafeversprechen sollten Sie ebenfalls abgeben. Nicht dagegen sollten Sie sich verpflichten, die Kosten in Höhe von ca. 1.600 € zu übernehmen.
Ich würde über den Gegenstandswert argumentieren. Zwei CDs, die im Handel ca. 15 € kosten, mal 100 genommen, ergibt einen Gegenstandswert von 3.000 €. Dieser Wert wäre meines Erachtens für den Verstoß angemessen.
Gern stehe ich Ihnen für die weitere Vertretung in dieser Sache zur Verfügung. Sie können mich gern in der nächsten Woche anrufen oder vorher per eMail kontaktieren.
Beste Grüße
Dennis Sevriens
Rechtsanwalt
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