Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Anfrage sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.) Wie reagiere ich darauf ?
Zunächst sollte geprüft werden, ob der Vorwurf tatsächlich zutreffend ist oder ob es sich hier lediglich um eine Behauptung der Gegenseite handelt. Ihre Sachverhaltsschilderung enthält Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass Sie gar nicht verantwortlich sind.
Es müsste in diesem Zusammenhang geklärt werden, ob es überhaupt möglich ist, dass ggf. andere Personen über Ihren Computer bzw. Ihren Internetzugang das betreffende Musikalbum herunterladen haben.
Im Endeffekt handelt es sich bei der Abmahnung um die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches. Dies bedeutet, dass die Gegenseite beweisen muss, dass Sie den Urheberrechtsverstoß begangen haben. Sofern eine ggf. von der Gegenseite angegebene IP-Adresse nichts mit Ihrer tatsächlichen IP- Adresse zu tun hat, wäre dieses ein sehr starkes Indiz dafür, dass es sich lediglich um eine behauptete Rechtsverletzung handelt.
Selbst falls Ihnen die Rechtsverletzung zugeordnet werden könnte bzw. Ihrem Internetanschluss gibt es einige Gerichtsurteil die besagen, dass es nicht genügt, wenn der Internetanschluss zur Verfügung gestellt wird, sondern dass auch konkret nachgewiesen werden muss, dass die konkrete Person (also Sie) den Rechtsverstoß begangen hat. Dies wird nach Ihrer Schilderung allerdings schwierig möglich sein.
Im Endeffekt hrate ich Ihnen dringend an, schnellstmöglich einen im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwalt mit der vollumfängliche Prüfung des Sachverhaltes und ggf. der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung gegenüber der Gegenseite zu beauftragen. Sehr gerne können Sie sich insoweit auch an meine Kanzlei wenden. Ich verfüge über umfangreiche Erfahrungen in diesem Bereich.
Bei Interesse können Sie sich sehr gerne an meine unten genannte E-mail-Adresse wenden, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot zukommen lassen kann. Im Falle einer weiter gehenden Beauftragung würde ich Ihnen den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag in voller Höhe anrechnen.
Zu 2.)In einschlägigen Foren wird davor gewarnt diese UE einfach zu unterschreiben. Muss ich eine UE unterschreiben und wann ?
Eine Unterlassungserklärung müssen Sie grundsätzlich nur dann abgeben, wenn Sie einen Rechtsverstoß begangen haben bzw. ein solcher nicht auszuschließen ist, dass ein solcher Rechtsverstoß begangen wurde.
Dann müsste die Unterlassungserklärung innerhalb der von der Gegenseite gesetzten Frist (mindestens sieben Tage) gegenüber der Gegenseite abgegeben werden.
Zu 3.)Muss ich den tatsächlich genannten Betrag bezahlen. Aus meiner Sicht ist dieser nicht nachzuvollziehen.
Dies lässt sich aus der Ferne ohne genaue Kenntnis des Abmahnschreiben sowie des gesamten Sachverhalts leider nicht beurteilen. Ich gehe aber stark davon aus, dass die Zahlen stark nach unten zu korrigieren sein werden.
Auch wenn Sie einen Rechtsverstoß begangen haben und demnach eine Unterlassungserklärung abgegeben müssten, sollten Sie keinesfalls die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben.
In der Praxis verpflichten Sie sich nämlich zu vielmehr als Sie müssen. Sie sollten dann lediglich eine Unterlassungserklärung rechtsverbindlich aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgeben und sich nur zur Unterlassung eines erneuten konkreten Rechtsverstoßes sowie eines Vertragsstrafeversprechens verpflichten. Zur Anerkennung von Anwaltskosten oder Schadensersatzverpflichtungen sowie Auskunftsansprüchen sind Sie nicht verpflichtet. Dies gehört grundsätzlich nicht in eine Unterlassungserklärung hinein!
Zu 4.)Wo finde ich ggf. eine passende UE ?
Eine „ passende „ Unterlassungserklärung werden Sie so im Internet nicht finden, da es diese so nicht gibt. Es kommt nämlich immer auf den konkreten Einzelfall an und insbesondere auf den Vorwurf der gemacht wird.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774