Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Vorliegend dürfte es sich um eine Abmahnung wegen einer von Ihnen begangenen Urheberrechtsverletzung handeln. Fotografien von Produkten können - ebenso wie Beschreibungen von Produkten - dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Haben Sie Original-Fotos verwendet, haben Sie daher das Urheberrecht von Esprit verletzt.
Hierbei ist es insbesondere unerheblich, ob Sie als Privatperson oder gewerblich gehandelt haben, da der Urheberrechtsschutz grds. auch gegenüber Privatpersonen wirkt, wenn diese - wie hier - ein geschütztes Werk (die Fotos) der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Ein Streitwert von 10.000,- EUR ist in Fällen wie diesen nicht ungewöhnlich und bei einer Verwendung von Original-Fotos in 18 Fällen durchaus angemessen. Der Streitwert bemisst sich insbesondere NICHT nach einem evtl. von Ihnen erzielten Gewinn, sondern allein an dem Interesse des Rechtsinhabers an einer Beseitigung vorhandener und/oder Unterlassung weiterer Rechtsverstöße.
Sie können mit den gegnerischen Anwälten verhandeln und versuchen, eine Senkung des Streitwerts oder alternativ eine Ratenzahlung der Anwaltsgebühren zu ereichen. Solche Verhandlungen müssen nicht von vorneherein ausichtslos sein; die Erfolgsaussichten erhöhen sich jedoch erfahrungsgemäß, wenn auch Sie hierbei anwaltlich vertreten sind.
Wie oben erwähnt, können auch bloße Produktbeschreibungen urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie über eine ausreichende Kreativität verfügen. Ob dies hier der Fall ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Sicherheitshalber sollten Sie diese Auktionen vorzeitig beenden. Damit könnten Sie allerdings einen begangenen Urheberrechtsverstoß mit Wirkung für die Vergangenheit nicht beseitigen.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass meine Ausführungen unter der Annahme gemacht wurden, dass die Abmahnung formal und inhaltlich korrekt war. Ob dies der Fall ist, kann erst nach einer entsprechenden anwaltlichen Überprüfung festgestellt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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lt. Anwalt ist eine Verhandlung des Gegenstandswert nur mit vorliegender Verpflichtungs- und Unterlassungsvollmacht möglich.
Punkt 1 und 2 würde ich unterschreiben, aber Punkt 3 sagt hierbei aber aus, das ich den jetztigen Gegenstandswert von 10.000 Euro sowie die Kosten von 651,80 Euro akzeptiere.
Das ist ja nicht der Fall. Meine Frage an sie ist: Kann ich hier hier Punkt 3 streichen, und dann unterschrieben zurück senden?
Was würden für Kosten auf mich zukommen wenn Sie den Schriftverkehr und die Verhandlung des Streitwert für mich übernehmen?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können den Punkt bzgl. der Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten streichen. Somit beseitigen Sie zumindest die Wiederholungsgefahr und die Gegenseite kann Sie wegen der Unterlassung nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich in Anspruch nehmen. Sie müssen dann allerdings damit rechnen, dass die Gegenseite die Anwaltskosten separat (ggf. in einem gerichtlichen Verfahren) einfordert. Der Streitwert würde sich hierbei entsprechend auf die Höhe der Anwaltskosten reduzieren.
Bzgl. der Kosten habe ich Ihnen eine E-Mail zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt