Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Zunächst muss ein Erbvertrag zur Niederschrift bei einem Notar unter Anwesenheit sämtlicher Parteien geschlossen werden. Sollte das hier nicht der Fall sein, handelt es sich aller Voraussicht nach um ein normales Testament.
2.Das Testament müsste, um wirksam zu sein, handschriftlich geschrieben und von dem Erblasser unterschrieben sein. Ist das der Fall, kann es als wirksam betrachtet werden.
3.Unterstellt, es handelt sich bei dem Schriftstück um ein wirksames Testament und gibt es kein anderes Testament, aus dem sich etwas anderes ergibt, dürfte vorbehaltlich einer vollständigen Sachverhaltsanalyse nach den mitgeteilten Tatsachen folgendes gelten:
4.Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Bei Sohn X wird das bereits zu Lebzeiten erhaltene Grundstück und der Gesellschaftsanteil auf seinen Erbteil angerechnet. Hier ist die Formulierung im Vertrag/Testament allerdings nicht eindeutig. Aus dem Satz „Insoweit verzichten die beiden Kinder Y und Z auf etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche.“ kann abgeleitet werden, dass die Zuwendung zu Lebzeiten auf den Erbteil des X angerechnet werden soll. Zwar sind die Erben Y und Z ebenfalls als Erben eingesetzt sind, weshalb der Ausdruck „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ gegebenenfalls falsch wäre (dieser Anspruch würde nur greifen, wenn der Anteil, der Y und Z verbleibt, geringer ist als der Pflichtteil), jedoch kann durch Auslegung ermittelt werden, dass Y und Z jedenfalls keinen Ausgleich gegenüber X haben, auch wenn deren Erbteil im Erbfall insgesamt geringer ist, als Xs Anteil.
5.Der Anrechnung könnte X dann nur entgehen, wenn es sich bei der Übertragung zu Lebzeiten tatsächlich um eine Schenkung gehandelt hat. In diesem Fall wäre die Schenkung bei einem möglicherweise anzuwendenen Pflichtteilsanspruch nicht zu berücksichtigen, sofern die Schenkung länger als 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist, § 2325 Abs. 3 BGB
.
Nach der Formulierung und der wenigen bekannten Tatsachen klingt es so, als sei keine Schenkung gewollt, sondern eine Übertragung zu Lebzeiten unter Anrechnung auf das Erbteil. Bei Xs Erbteil muss nun die Wertmäßige Übertragung abgezogen werden. Y und Z erben zu gleichen Teilen.
Für den Fall, dass der Anteil, den X erhält, größer ist als der Anteil von Y und Z hat der Erblasser offenbar keine Regelung getroffen. Zwar war ein Ausgleich offenbar nicht gewollt. Gegen diese Auslegung spricht jedoch die Formulierung, dass alle drei zu gleichen Teilen erben sollen.
Leider kann ich ohne Einsicht in die Unterlagen und ohne Kenntnis des gesamten Sachverhaltes keine konkretere Analyse geben. Ein Testament ist letztenendes Auslegungssache des Richters. Gerne prüfe ich für Sie die Angelegenheit im Rahmen eines Mandats.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
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Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Diese Antwort ist vom 22.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
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Vielen Dank für die Antwort. Zur Klärung des Sachverhaltes folgende Ergänzung:
Es liegt ein wirksamer Erbvertrag vor, dem Sohn X wurden die Geschäftsanteile und die Immobilie zu Lebzeiten (1989) überlassen und der Wert der Überlassung übersteigt 1/3 des gesamten Nachlasses (inklusive Überlassung.
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Sachverhalt ist in der Tat nicht einfach zu beurteilen.
Denn zum einen würden Y und Z nichts erhalten, wenn außer dem an X übertragenen Vermögen nichts vorhanden ist. In diesem Fall wären sie quasi enterbt, da sie gleichzeitig im Vertrag auf Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet haben. Andererseits widerspricht das den im Vertrag geregelten gleichen Anteilen.
Sollten die Parteien sich nicht einigen, wird in einem gerichtlichen Verfahren entschieden werden müssen, wie diese sich widersprechenden Regelungen zu verstehen waren.
Leider kann ich diese Einschätzung nicht weiter eingrenzen. DAfür müsste der gesamte Sachverhalt plus sämtliche Zahlen vorliegen.
Gerne erarbeiten wir mit Ihnen die ERfolgsaussichten im Rahmen eines Mandats.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin