Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das kommt darauf an. Wenn Ihnen vom Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wurde, können Sie ohne die Zustimmung des Vaters umziehen.
Besteht ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht, dann müsste Ihre Anwältin beantragen nach § 1628 BGB beantragen, dass das Familiengericht Ihnen die Entscheidung darüber überträgt, wo die Kinder wohnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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