Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Unterstellt, dass der Kündigungsverzicht wirksam vereinbart wurde (hierfür ist insbesondere die Einhaltung der Schriftform und eine Dauer von maximal 4 Jahren Voraussetzung), sehe ich hier keinen wichtigen Grund der Mieterin gegeben, der zu einer bedingungslosen vorzeitigen Kündigung berechtigen würde.
Ein Arbeitsplatzwechsel fällt grundsätzlich in den Risikobereich der Mieterin – insbesondere wenn dies auf Ihren eigenen Wunsch geschieht und die Entfernung noch im „pendelbaren" Bereich liegt – und wird daher von Rechtsprechung nicht als wichtiger Kündigungsgrund anerkannt.
Allerdings ist der Vermieter in solchen Fällen regelmäßig gemäß Treu und Glauben (§ 242 BGB
) verpflichtet, die Mieterin bei Stellung eines geeigneten und zumutbaren Nachmieters vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen (auch wenn der Mietvertrag keine Ersatzmieterklausel enthalten sollte). Zumutbar ist Ihnen ein Nachmieter aber nur, wenn dieser über vergleichbare Bonität wie die Mieterin verfügt und der Nachmieter ohne Änderungen der Vertragskonditionen in den Mietvertrag eintritt.
Findet Ihre Mieterin keinen geeigneten und zumutbaren Nachmieter, hat sie aber grundsätzlich Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung der Wohnung – die Verantwortung für die Wohnung, insbesondere für pünktliche Mietzahlungen würde dann aber weiterhin bei der Mieterin verbleiben.
Als Alternative bietet sich in der Praxis natürlich stets ein Aufhebungsvertrag unter Verzicht auf Nachmieterstellung an. Hierauf hat aber in der Regel weder Vermieter noch Mieter einen rechtlichen Anspruch, sodass Abschluss und Konditionen des Vertrages grundsätzlich der Vertragsfreiheit unterliegen, also frei verhandelbar sind. Insofern dürften auch 15% der ausfallenden Netto-Miete als pauschale Aufwandsentschädigung für Nachmietersuche und Mietausfall durchaus vertretbar sein – ob sich die Mieterin hierauf einlässt, steht aber natürlich auf einem anderen Blatt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 23.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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