Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage bentworte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Leben die Eltern getrennt und üben sie die elterliche Sorge gemeinsam aus, müssen Entscheidungen, die für das Kind von grundsätzlicher Bedeutung sind, im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern getroffen werden.
Grundsätzlich gehören dazu:
- Wahl der Erziehungsmaximen,
- Aufenthaltsbestimmungsrecht,
- Auswanderung des Kindes,
- Ferienaufenthalt des Kindes, uam.
Der Umzug in die Schweiz fällt unter das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dieses steht Ihnen gemeinsam zu. Dass Ihre Tochter den gewöhnlichen Aufenthalt bei Ihnen hat, steht dem nicht entgegen.
Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht trotz des gemeinsamen Sorgerechts auf einen Elternteil übertragen werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Dazu müssten Sie beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich stellen.
Falls Sie mit Ihrer Tochter ohne die Zustimmung des Vaters oder alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht in die Schweiz ziehen, kann dies ein widerrechtliches Vorenthalten des Kindes darstellen, was dem Vater einen Anspruch auf Herausgabe des Kindes geben würde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen der Erstberatung eine erste rechtliche Orientierung geben. Sollte etwas unklar sein, nutzen Sie bitte die Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Peter
Rechtsanwältin
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung!
Wie hoch oder wie gut sind meine Chancen das ich über einen Eilantrag das Aufenthaltbestimmungsrecht zugesprochen bekomme?
Gruss
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Ihre Nachfrage kann ich Ihnen keine pauscale Antwort oder eine Wahrscheinlichkeit für ein erfolgreiches Verfahren nennen. Dies kommt, wie so oft auf die Umstände des Einzelfalls an.
Zentraler Aspekt für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf nur einen Elternteil ist das Kindeswohl.
Für die Kindeswohlprüfung sind verschiedene Kriterien maßgebend.
So z.B. die Frage, welcher Elternteil in der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile gehabt hat. Oder auch welcher Elternteil besser in der Lage sein wird, das Kind zu fördern, ihm künftig die meiste Unterstützung für seine geistige, körperliche und seelische Entwicklung zukommen lassen kann.
Außerdem sind die Betreuungsmöglichkeiten beider Elternteile zu berücksichtigen.
Weiter werden die Bindungen des Kindes an seine Eltern berücksichtigt, genauso nach dem Willen des Kindes gefragt.
Sie sehen also, dass eine Vielzahl von Aspekten die Entscheidung des Richters/der Richterin beeinflussen wird.
Daher empfehle ich Ihnen, sich ausführlich anwaltlich beraten zu lassen, damit Ihre einzelnen Umstände genau bewertet werden können.
Herzliche Grüße
Sabine Peter
Rechtsanwältin