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Umschulung abgebrochen-Schadensersatzforderung verjährt?

| 10. November 2014 09:12 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


14:39

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötigen einen juristischen Rat, zu folgendem Sachverhalt:

Ende 2008 wurde mir eine Umschulung bewilligt. In der EGV ist festgehalten, dass bei selbstverschuldetem Abbruch der Umschulung 30% der Gesamtkosten zu tragen sind. Leider war die Wahl des Bildungsinstitutes ein Desaster, da wir uns größtenteils selbst überlassen waren und prüfungsrelevante Inhalte nicht vermittelt wurden. Im Dezember 2009 wurde mir seitens der Bildungseinrichtung zurecht der Umschulungsvertrag aufgrund unentschuldigter Fehltage gekündigt.

Kurz nach der Kündigung erhielt ich die Zahlungsaufforderung von 30% der Umschulungskosten. Gegen diese Forderung legte ich Widerspruch ein und habe seitdem (soweit ich mich erinnere) nichts mehr von der Agentur erhalten. Vor einer Woche erhielt ich nun nach fast 5 Jahren eine Mahnung, über die noch bestehende Forderung der 30%.

Gibt es eine Verjährungsfrist bei solchen Forderungen?
Muss ich die Summe auch zurückzahlen, obwohl ich drei Monate nach der Kündigung eine Arbeitsstelle gefunden habe, in der ich heute noch arbeite?

Vielen Dank für Ihren Rat.

10. November 2014 | 10:12

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Die Forderung dürfte nach Ihrer Darstellung tatsächlich verjährt sein.

Die Verjährung des Schadenersatzanspruches richtet sich nach dem BGB und beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem Sie die Maßnahme beendet haben, bzw. der Maßnahmeträger von der Beendigung durch die Kündigung Kenntnis erlangt hat.

Die Dreijahresfrist ist demgemäß überschritten.

Es ist auch nicht erkennbar, dass diese Frist unterbrochen worden ein könnte. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn es Verhandlungen über Zahlungsmodalitäten und/oder Höhe gegeben hat. Aber auch das ist nach Ihrer Darstellung nicht der Fall.

Daran ändert auch Ihr „Widerspruch" nichts. Ein Widerspruch ist nur möglich gegen einen Verwaltungsakt. Die Zahlungsaufforderung ist hingegen kein solcher Verwaltungsakt, da es sich bei der Eingliederungsvereinbarung, die ja die Schadensersatzpflicht festsetzt, um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt. Deswegen hätte ein Anspruch klageweise geltend machen müssen.

Ich rate Ihnen daher, sich gegen die Forderung auf die Verjährung zu berufen.

Der Schadensersatz ist dem Grunde nach unabhängig davon, ob Sie sofort eine Arbeitsstelle gefunden haben. Der Anspruch umfasst die Kosten, die durch den Abbruch entstanden sind. Die Höhe müsste natürlich geprüft werden; darauf wird es aber wegen der Verjährung wohl nicht mehr ankommen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass sich eine andere Einschätzung ergeben kann, wenn der Anspruch tatsächlich gerichtlich durchgesetzt worden sein sollte, Sie davon, aus welchen Gründen auch immer, aber keine Kenntnis erlangt haben. Sollte sich das Jobcenter nach Ihrer Verjährungseinrede auf einen solchen Sachverhalt berufen, suchen Sie bitte sofort einen Anwalt auf, der dann die individuelle Prüfungen Hand sämtlicher Unterlagen vornehmen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 10. November 2014 | 13:50

Sind die Gesetzgebungen des Berufsbildungsgesetzes oder Sozialgesetzbuches in diesem Fall irrelevant?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. November 2014 | 14:39

Sehr geehrte Ratsuchende,

da es sich bei der Eingliederungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, gelten für die Verjährung die Vorschriften des BGB.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 10. November 2014 | 10:47

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