Sehr geehrte Ratsuchende,
Die Forderung dürfte nach Ihrer Darstellung tatsächlich verjährt sein.
Die Verjährung des Schadenersatzanspruches richtet sich nach dem BGB und beträgt gemäß § 195 BGB
drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem Sie die Maßnahme beendet haben, bzw. der Maßnahmeträger von der Beendigung durch die Kündigung Kenntnis erlangt hat.
Die Dreijahresfrist ist demgemäß überschritten.
Es ist auch nicht erkennbar, dass diese Frist unterbrochen worden ein könnte. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn es Verhandlungen über Zahlungsmodalitäten und/oder Höhe gegeben hat. Aber auch das ist nach Ihrer Darstellung nicht der Fall.
Daran ändert auch Ihr „Widerspruch" nichts. Ein Widerspruch ist nur möglich gegen einen Verwaltungsakt. Die Zahlungsaufforderung ist hingegen kein solcher Verwaltungsakt, da es sich bei der Eingliederungsvereinbarung, die ja die Schadensersatzpflicht festsetzt, um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt. Deswegen hätte ein Anspruch klageweise geltend machen müssen.
Ich rate Ihnen daher, sich gegen die Forderung auf die Verjährung zu berufen.
Der Schadensersatz ist dem Grunde nach unabhängig davon, ob Sie sofort eine Arbeitsstelle gefunden haben. Der Anspruch umfasst die Kosten, die durch den Abbruch entstanden sind. Die Höhe müsste natürlich geprüft werden; darauf wird es aber wegen der Verjährung wohl nicht mehr ankommen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass sich eine andere Einschätzung ergeben kann, wenn der Anspruch tatsächlich gerichtlich durchgesetzt worden sein sollte, Sie davon, aus welchen Gründen auch immer, aber keine Kenntnis erlangt haben. Sollte sich das Jobcenter nach Ihrer Verjährungseinrede auf einen solchen Sachverhalt berufen, suchen Sie bitte sofort einen Anwalt auf, der dann die individuelle Prüfungen Hand sämtlicher Unterlagen vornehmen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sind die Gesetzgebungen des Berufsbildungsgesetzes oder Sozialgesetzbuches in diesem Fall irrelevant?
Sehr geehrte Ratsuchende,
da es sich bei der Eingliederungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, gelten für die Verjährung die Vorschriften des BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle