Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Die maßgeblichen Normen, auf die sich die Wohngeldstelle bezieht sind § 28 Abs. 2 WoGG
und § 48 Abs. 1 SGB X
.
Nach § 28 Abs. 2 WoGG
fällt der Wohngeldanspruch für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung).
Nach § 48 Abs. 1 SGB X
ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
In Ihrem Fall dürften aber mehrere Gründe vorliegen, die den Bescheid der Wohngeldstelle als rechtswidrig erscheinen lassen.
Zunächst ist nach Ihren Angaben das freigegebene Wohngeld für den Zweck verwendet worden, für den es gezahlt wurde, nämlich zur Zahlung der Miete. Durch ein Versehen ist es aber zu einer nur unvollständigen Zahlung gekommen. Diese fehlenden 100,- dürften aber wohl nicht den überwiegenden Teil der Miete darstellen, wie es in § 28 WoGG
verlangt wird.
Diese Tatsache haben Sie auch gegenüber der Wohngeldstelle erklärt, es kann nicht sein, dass man Ihre Angaben nicht zumindest überprüft.
Überdies war der Grund, der zu einer verspäteten Zahlung führte, nach Ihren Angaben, eine Pfändung.
Nach § 28 Abs. 2 Satz 3 WoGG
gelten die Sätze 1 und 2 nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer … Pfändung nach den §§ 51
, 52
, 54
und 55
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.
Damit dürfte der Wohngeldanspruch gerade nicht entfallen sein. Denn die Vorschrift über die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und den Wegfall des Wohngeldanspruches soll in Fällen einer Pfändung gerade nicht gelten.
Ich rate Ihnen Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid einzulegen und gleichzeitig, aus Gründen der Vorsicht, einen Neuantrag auf Wohngeld zu stellen.
Sollten Sie Hilfe bei der Einlegung des Widerspruches haben, steht Ihnen meine Kanzlei Ihnen gern zur Seite.
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