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Umschulung durch Amt im Rahmen des § 81 SGB 3

3. November 2023 11:50 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich M/22 habe eine 4-jährige Ausbildung (Büro) erfolglos, ohne Berufsabschluss beendet.
Nun möchte ich mich umschulen, entweder als Kaufmann E-Commerce oder Fachinformatiker IT.

Meine Sachbearbeiterin bezieht sich streng auf den § 81 SGB 3, will keine Umschulung, geschweige denn Antragsformulare mir geben, und fordert dass ich eine neue Ausbildung mache.
Aufgrund schlechter Erfahrungen und der daraus resultierenden psychischen Probleme
(zurzeit in Therapie, Medikamentöse Behandlung), durch das extreme Mobbing, möchte ich mit Ausbildungen nichts zu tun haben.

Fragestellungen:
- Hab gem. Abs. 2 ein Rechtsanspruch auf Umschulungsmaßnahme?
Wenn ich alle Punkte, samt 3 Jahre Tätigkeit erfülle. Im Text ist von "... WIRD... gefördert..." die Rede.
Oder ist es dennoch ein Ermessensanspruch der Agentur für Arbeit, wie in Abs. 1?

- Definition "berufliche Tätigkeit"?
Werden nur entgelt-/versicherungspflichtige Zeiten angerechnet, oder auch unbezahlte (Schul)praktika? Dies ist wichtig zwecks des Erfüllens der dreijährigen Tätigkeit.

- Aussage Sachbearbeiterin: Jeder einzelne Krankheitstag in meiner beruflichen Laufbahn wird abgezogen von der "beruflichen Tätigkeit", entspricht das der Wahrheit?
Schriftliche Bestätigung wird verweigert, Ihre Stellvertretung "weiß nicht ob das stimmt".
Spielt dahingehend eine Rolle, da ich durch das Mobbing in meiner vierjährigen Ausbildung oft psychisch bedingt krank war an einzelnen Tagen.

- Wie soll ich vorgehen, um möglichst zeitnah und effizient die Umschulungsmaßnahme gefördert zu bekommen?

Freundliche Grüße und vielen Dank vorab.

3. November 2023 | 13:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

1. Rechtsanspruch auf Umschulungsmaßnahme: Gemäß § 81 Abs. 2 SGB III besteht ein Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung, wenn Sie weniger als drei Jahre beruflich tätig waren und aufgrund von in Ihrer Person liegenden Gründen eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten gebundenen Ermessensanspruch, d. h. die Agentur für Arbeit hat kein Ermessen, sondern muss die Förderung gewähren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Definition "berufliche Tätigkeit": Unter "beruflicher Tätigkeit" versteht man grundsätzlich jede Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist. Hierzu zählen sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Tätigkeiten. Schulpraktika können unter Umständen auch als berufliche Tätigkeit angesehen werden, wenn sie einen Bezug zur angestrebten beruflichen Tätigkeit haben.
3. Abzug von Krankheitstagen: Die Aussage Ihrer Sachbearbeiterin, dass jeder einzelne Krankheitstag von der "beruflichen Tätigkeit" abgezogen wird, ist so nicht korrekt. Krankheitstage während einer Beschäftigung zählen grundsätzlich zur beruflichen Tätigkeit dazu.
4. Vorgehen zur Förderung der Umschulungsmaßnahme: Sie sollten zunächst einen formlosen Antrag auf Förderung der Umschulungsmaßnahme bei Ihrer Agentur für Arbeit stellen. Sollte dieser abgelehnt werden, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Hierbei sollten Sie die Gründe, die gegen eine erneute Ausbildung und für eine Umschulung sprechen, ausführlich darlegen. Insbesondere sollten Sie auf Ihre psychischen Probleme und die daraus resultierende Unzumutbarkeit einer erneuten Ausbildung hinweisen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 3. November 2023 | 14:44

Sehr geehrter Herr El-Zaatari

Es ergeben sich einige Rückfragen.

1. Sofern ich den § 81 Abs. 2 SGB III korrekt verstehe, hat man einen Anspruch auf die Förderung einer Umschulungsmaßnahme in zwei Fällen:
1.1 Ihre genannte Argumentation bei unter drei Jahren beruflicher Tätigkeit
1.2 auch mit dreijähriger beruflicher Tätigkeit, wobei dann aber keine in der Person liegenden Gründe nötig sind, wie in meinem Fall z. B. die psychische Krankheit.
So entnehme ich es auch der Homepage der Bundesagentur, dass grundsätzlich ein Anspruch besteht, sofern die Voraussetzungen und (über) drei Jährige Tätigkeit erfüllt sind?
Denn ich erfülle über drei Jahre Tätigkeit, ohne Abzug irgendwelcher Krankheitstage. Wobei ich das auch mit Abzug erfüllen würde.

2. Meinen Sie, dass diese einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben sollen, die ich absolviert habe, also meine Büro-Ausbildung? Denn es handelte sich um Bürojobs in diese Richtung, somit gäbe es diesbezüglich Bezug.

3. Haben Sie für mich hierzu konkrete Rechtsgrundlagen/Gesetze/u. Ä.?
Sofern die Sachbearbeiterin erneut mit der Aussage kommt, sodass ich bspw. Beim
Widerspruch o. Ä darauf mich beziehen kann.
Werden auch Zeiten des Krankengeldbezugs nicht abgezogen bzw. zählen solche Zeiten ebenso zur „beruflichen Tätigkeit" dazu?

4. Soll der Antrag bereits auf eine bestimmte Umschulungsmaßnahme-/Einrichtung gerichtet sein, oder lediglich auf die grundsätzliche Förderung, mit anschließender Klärung der Details (Bildungsträger etc.)
Wie bewerten Sie die Chancen auf Erfolg, bezugnehmend auf die resultierende Unzumutbarkeit einer erneuten Ausbildung durch die psychischen Folgen?
Denn die Agentur bezieht sich liebend gerne auf die Argumentation "Ausbildung & Umschulung ist dasselbe".

Vielen Dank für Ihre Mühen!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. November 2023 | 15:47

1. Das haben Sie richtig erfasst. § 81 Abs. 2 SGB III sieht auch eine Förderung bei einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit vor. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass in Ihrer Person liegende Gründe eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme unmöglich oder unzumutbar machen. Auch ein Abzug von Krankheitstagen findet nicht statt.

2. Ja, ich meinte, dass die Schulpraktika einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben sollten, die Sie absolviert haben. Wenn die Praktika in Bürojobs in diese Richtung waren, dann gibt es einen Bezug und sie könnten als berufliche Tätigkeit angesehen werden.

3. Eine konkrete gesetzliche Regelung, die besagt, dass Krankheitstage von der "beruflichen Tätigkeit" abgezogen werden, gibt es nicht. Im Gegenteil, nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zählen Zeiten, in denen Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit bezogen wurde, als Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld. Dies spricht dafür, dass auch Zeiten des Krankengeldbezugs zur "beruflichen Tätigkeit" zählen.

4. Der Antrag sollte bereits auf eine bestimmte Umschulungsmaßnahme gerichtet sein. Sie sollten also bereits eine konkrete Maßnahme im Auge haben, wenn Sie den Antrag stellen.
Zur Bewertung Ihrer Chancen auf Erfolg: Es ist immer schwierig, eine Prognose abzugeben. Allerdings haben Sie gute Argumente auf Ihrer Seite, insbesondere Ihre psychischen Probleme, die eine erneute Ausbildung unzumutbar machen. Es ist richtig, dass Ausbildung und Umschulung in gewisser Weise dasselbe sind, da beide auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten abzielen. Der Unterschied liegt aber in der Zielgruppe: Während eine Ausbildung in der Regel für junge Menschen ohne Berufserfahrung gedacht ist, richtet sich eine Umschulung an Erwachsene, die bereits berufliche Erfahrungen gesammelt haben und sich nun in einem anderen Beruf qualifizieren möchten. Sie sollten den Antrag also unbedingt stellen, ich sehe hier hinreichende Erfolgsaussichten.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

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