Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Beachten Sie bitte, dass auch kleinste Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben im Sachverhalt kann die rechtliche Beurteilung wesentlich verändern.
Die gesetzlichen Regelungen zur Umsatzsteuer können Sie hier http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/BJNR119530979.html#BJNR119530979BJNG000904301 einsehen.
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UStG
unterliegen der Umsatzsteuer Umsätze aus Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmen im Inland (Deutschland) gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Nach diesem Grundsatz unterfallen die Leistungen ihrer deutschen Auftragnehmer auf in Deutschland stattfindenden Messen der Umsatzsteuer.
Grundsätzlich maßgeblich für die Erhebung der Umsatzsteuer ist der Ort an dem die Leistung erbracht wird.
Im Jahr 2010 gab es bezüglich des Ortes der Leistungserbringung beim Empfänger oder beim Leistenden und der damit verbundenen Steuererhebung eine neue gesetzliche Regelung.
Nach dieser neuen Regelung verschiebt sich der Ort der Leistung an den Sitz des empfangenden Unternehmens, nicht mehr an den Ort an dem die Leistung tatsächlich erbracht wurde.
Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen, mit der Folge, dass dennoch der tatsächliche Ort der Leistungserbringung maßgeblich für die Erhebung von Umsatz-/Mehrwertsteuer ist.
Nach § 3a Absatz 3 Nr. 3a UStG
gilt, dass die folgenden sonstigen Leistungen dort ausgeführt werden, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:
a) … oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, … sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
…
Also gilt in den beschriebenen Fällen (Standbau, Grafikproduktion, Mediatechnikmiete, Messedienstleistungen wie Strom, Wasser, Internet, Reinigung, usw.) soweit diese in Deutschland auf Messen vom Unternehmer (Auftragnehmer) erbracht werden, dass der Leistungsort Deutschland ist und diese damit der deutschen Umsatzsteuer unterfallen.
Sämtliche Ihrer Auftragnehmer haben Ihnen danach Rechnungen mit Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen auszustellen.
Unter Umständen können diese steuerlichen Aufwendungen durch die deutsche Steuerbehörde zugunsten Ihrer Firma zurückvergütet werden. http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Umsatzsteuerverguetung/03_Unternehmer_Drittstaaten/Unternehmer_Drittstaaten.html?nn=23290
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehrter Rechtsanwalt Wehle,
Besten Dank für Ihre rasche Antwort. Dies scheint in der Tat ein dubioses Thema zu sein. Ich habe zu Ihrer Antwort zwei Nachfragen:
1. Das Gesetz spricht von "... an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,...".
Es handelt sich jedoch wohl um ein Unternehmen in seiner untermehrischen Tätigkeit.
2. Messe Frankfurt liefert Strom, Reinigung und Abhängearbeiten an zwei Stände aus, rechnet einmal inklusive MwSt ab und einmal ohne unde erklärt es folgendermassen:
Thank you very much for your email and please accept our apologies for the late response.
The invoice for which input VAT is reclaimed refers to services in relation to technical supply to the exhibition stands (energy, water, rigging and the alike,), stand services (security, cleaning, waste disposal) and logistics services (provision of parking facilities and the like) provided by Messe Frankfurt Venue GmbH (MFV).
Since MFV solely provided the above mentioned services to Expohouse, but not the stand rental (which was provided by the separate joint stand organizer Sindipecas - Brazilian Association of Automotive Components) the conditions of one so-called "uniform event service" (in terms of section 3 a.4 paragraph 2 sentences 3 and 5 of the German VAT Code Application Decree) are not fulfilled.
Failing an "uniform event service" the provided services are deemed to be single services which have to be evaluated separately from a VAT point of view (section 3 a.4 paragraphs 2 and 3 of the German VAT Code Application Decree in the version of March 2011):
No. 1: technical supply to the exhibition stands
No. 4: stand supervision and stand security
No. 5: cleaning of exhibition stands
According to section 3 a.4 paragraph 3 no. 1 and section 3 a.4 paragraph 2 sentence 2 no. 1-5 of the German VAT Code Application Decree the listed services qualify as land-related services which are subject to VAT where the fair takes place.
Mit freundlichen Grüßen / Best Regards
Aicha Mendoughe
--
Aicha Mendoughe
Messe Frankfurt Venue GmbH
Bereich Service
Ludwig-Erhard-Anlage 1
60327 Frankfurt am Main
Interessanterweise hat die selbe Messe Frankfurt bei einer vorrigen Messe keine MwSt in die Rechnung einbezogen.
Die grosse Mehrheit der Lieferanten stellt steuerfreie Rechnungen aus, wie z. B. Standbau und Möbelmiete.
Bitte um Ihr Kommentar, besten Dank.
Monika Detemple
Sehr geehrte Fragestellerin,
zuerst möchte ich für die letzten Stunden des Weihnachtsfestes noch ein Frohes Fest wünschen.
Dies ist auch der Grund für die verzögerte Antwort auf Ihre Nachfrage, die ich nunmehr wie folgt beantworten möchte.
Zu 1.) Hier möchte ich auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) aus dem Jahre 2009 verweisen.
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/041_a.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Entsprechend RandNr. 40 sind hier als Leistungsempfänger Unternehmer den im Gesetz genannten Nichtunternehmern gleichgestellt.
Zu 2.) Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der hier konkret dargestellte Sachverhalt in der Form des Ihnen überlassenen Briefes nicht Gegenstand einer zu beantwortenden Frage im Portal „Frag-einen-Anwat.de" sein kann.
Hier müssten entsprechende Nachfragen erfolgen und weiterer Sachverhalt wäre zu ermitteln, um darauf rechtsicher antworten zu können.
Die Regelung des § 3a UStG
(http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html) ist doch recht umfangreich mit vielen Varianten und Möglichkeiten der Auslegung.
Im Grund macht eine rechtliche Bewertung nur Sinn anhand einer konkreten Fallsituation.
Grundsätzlich würde ich die ursprünglich in der Frage genannten Leistungen im Zusammenhang mit der durchgeführten Messe sehen wollen, so dass die von mir zitierte Regelung des § 3a Absatz 3 Nr. 3a UStG
die zutreffend anzuwendende Norm ist.
Soweit jedoch weitere zu berücksichtigende Faktoren und Umstände der Leistungserbringung hinzutreten, kann die Beurteilung entsprechend der Mannigfaltigkeit der Norm auch anders ausfallen.
Soweit Sie eine konkrete Prüfung auf die Umsatzsteuerfreiheit oder Pflicht wünschen bitte ich um entsprechende Beauftragung dazu, über das Portal „Beauftrage-einen-Anwalt.de" oder über den freien Markt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt