Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Umsatzsteuer von Provisionen aus der Schweiz.

8. August 2011 15:29 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban

Hallo,

ich möchte für einen Kreditvermittler aus der Schweiz neue Kunden gewinnen, dafür erhalte ich die Provisionen, diese werden in Netto auf ein deutsches Bankkonto überwiesen.

Ich selbst wohne in Deutschland und bin Umsatzsteuerpflichtig, muss ich ich jetzt dafür die 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt überweisen, obwohl diese auf den Provisionenrechnungen gar nicht ausgewiesen sind, oder wie wäre der Fall hier?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Da ich den Vertrag mit Ihrem Auftraggeber nicht kenne, kann ich hier nur allgemeine Ausführungen zu der Frage der Steuerbarkeit und Steuerpflicht machen.

Umsatzsteuerpflicht kann grundsätzlich nur vorliegen, wenn Sie Ihre Tätigkeit in Deutschland erbringen.

Die Tätigkeit kann jedoch auch steuerfrei sein.

Die Tätigkeit einer Kreditvermittlung ist nach § 4 Nr. 8a UStG steuerfrei. Dabei spielt es keine Rolle, dass Ihr Auftraggeber in der Schweiz sitzt.

Bei steuerfreien Umsätzen wird keine Umsatzsteuer erhoben und abgeführt. Sie müssen diese Umsätze in Ihren Voranmeldungen und der Jahreserklärung entsprechend melden.

Dabei kommt es für die Beurteilung der Steuerfreiheit genau darauf an, welche Tätigkeit im Bereich Kreditvermittlung Sie ausüben. Beratungsleistungen in diesem Zusammenhang sind beispielsweise nicht steuerbefreit. Um die Angelegenheit umfassend prüfen zu können und Ihnen eine rechtssichere Auskunft erteilen zu können, müssten Sie die Verträge vorlegen.

Das Bundesfinanzministerium führte hierzu aus (BMF Schreiben 27.11.2007):

Eine steuerfreie Vermittlung von Krediten im Sinne des § 4 Nr. 8a UStG führt nur aus, wer als Mittelsperson einer Vertragspartei die Gelegenheit zum Abschluss eines Kreditvertrags nachweist oder sonst als Mittelsperson das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag schließen.

Wer lediglich einen Teil der mit einem Kreditvertrag verbundenen Sacharbeit übernimmt oder lediglich einem anderen Unternehmer Vermittler zuführt und diese betreut, erbringt insoweit keine steuerfreie Vermittlungsleistung. Die Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zur Kreditvergabe gekommen ist. Unbeschadet dessen erfüllen bloße Beratungsleistungen den Begriff der Vermittlung nicht.

Sie sollten den Sachverhalt von einem Steuerberater prüfen lassen und gegebenenfalls mit dem Auftraggeber klären, ob Sie eine Rechnung stellen oder der Auftraggeber eine Gutschrift, damit Sie gegenüber dem Finanzamt darlegen können, welche Leistung hier vergütet wird.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER