Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Da ich den Vertrag mit Ihrem Auftraggeber nicht kenne, kann ich hier nur allgemeine Ausführungen zu der Frage der Steuerbarkeit und Steuerpflicht machen.
Umsatzsteuerpflicht kann grundsätzlich nur vorliegen, wenn Sie Ihre Tätigkeit in Deutschland erbringen.
Die Tätigkeit kann jedoch auch steuerfrei sein.
Die Tätigkeit einer Kreditvermittlung ist nach § 4 Nr. 8a UStG
steuerfrei. Dabei spielt es keine Rolle, dass Ihr Auftraggeber in der Schweiz sitzt.
Bei steuerfreien Umsätzen wird keine Umsatzsteuer erhoben und abgeführt. Sie müssen diese Umsätze in Ihren Voranmeldungen und der Jahreserklärung entsprechend melden.
Dabei kommt es für die Beurteilung der Steuerfreiheit genau darauf an, welche Tätigkeit im Bereich Kreditvermittlung Sie ausüben. Beratungsleistungen in diesem Zusammenhang sind beispielsweise nicht steuerbefreit. Um die Angelegenheit umfassend prüfen zu können und Ihnen eine rechtssichere Auskunft erteilen zu können, müssten Sie die Verträge vorlegen.
Das Bundesfinanzministerium führte hierzu aus (BMF Schreiben 27.11.2007):
Eine steuerfreie Vermittlung von Krediten im Sinne des § 4 Nr. 8a UStG
führt nur aus, wer als Mittelsperson einer Vertragspartei die Gelegenheit zum Abschluss eines Kreditvertrags nachweist oder sonst als Mittelsperson das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag schließen.
Wer lediglich einen Teil der mit einem Kreditvertrag verbundenen Sacharbeit übernimmt oder lediglich einem anderen Unternehmer Vermittler zuführt und diese betreut, erbringt insoweit keine steuerfreie Vermittlungsleistung. Die Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zur Kreditvergabe gekommen ist. Unbeschadet dessen erfüllen bloße Beratungsleistungen den Begriff der Vermittlung nicht.
Sie sollten den Sachverhalt von einem Steuerberater prüfen lassen und gegebenenfalls mit dem Auftraggeber klären, ob Sie eine Rechnung stellen oder der Auftraggeber eine Gutschrift, damit Sie gegenüber dem Finanzamt darlegen können, welche Leistung hier vergütet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte