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Umsatzsteuer bei künstlerischer Darbietung im Inland für Auftraggeber in EU-Ausland

| 10. September 2015 11:58 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Muss ein umsatzsteuerpflichtiger Künstler aus Deutschland deutsche Umsatzsteuer bei künstlerischer Darbietung im INLAND für gewerblichen Auftraggeber aus Holland ausweisen?

Auftragnehmer und Auftraggeber haben eine UstIdNr.

10. September 2015 | 13:11

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Sachverhaltsangaben wie folgt.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Umsätze, die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Die maßgebliche Frage ist also; wo werden die Umsätze aus sonstiger Leistung nach § 3a UStG im Sinne dieser Vorschrift erbracht?

Grundsätzlich werden sonstige Leistungen eines Unternehmers nach Abs. 1 der Vorschrift am Ort des Leistngsempfängers erbracht, jedoch bestimmt § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG hiervon eine Abweichung und bestimmt den Leistungsort als den Ort an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird.
Nach Ihren Angaben im Inland, so dass hier unabhängig von der Unternehmerschaft wieder § 1 Abs. 1 UStG zum Tragen kommt und die Umsatzsteuer auf die künstlerische Leistung zu erheben ist.
Ihre Rechnung an den niederländischen Unternehmer ist als mit Umsatzsteuer auszuweisen. Entsprechend ist auch die Umsatzsteuer an das für sie zuständige Finanzamt abzuführen. Dies würde selbst dann gelten, wenn Sie keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen würden, jedoch ist dann von Ihrem "Netto"-Betrag die entsprechende Umsatzsteuer zu erklären und entsprechend abzuführen.

Der niederländische Unternehmer kann sich unter Umständen die gezahlte Umsatzsteuer in einem recht aufwendigen Umsatzsteuererstattungsverfahren von den deutschen Steuerbehörden erstatten lassen.
Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie hier
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Vorsteuerverguetung/Vorsteuerverguetung_node.html
und
http://www.finanzamt.brandenburg.de/media_fast/4055/Umsatzsteuer.pdf .

Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Bewertung des Fragestellers 10. September 2015 | 14:12

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Vielen Dank für Ihre Bewertung. Schön, dass ich Ihnen bei Ihrer Frage helfen konnte. Mit freundlichen Grüßen RA Andreas Wehle /Aachen

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