Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Sachverhaltsangaben wie folgt.
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 UStG
unterliegen der Umsatzsteuer die Umsätze, die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Die maßgebliche Frage ist also; wo werden die Umsätze aus sonstiger Leistung nach § 3a UStG
im Sinne dieser Vorschrift erbracht?
Grundsätzlich werden sonstige Leistungen eines Unternehmers nach Abs. 1 der Vorschrift am Ort des Leistngsempfängers erbracht, jedoch bestimmt § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG
hiervon eine Abweichung und bestimmt den Leistungsort als den Ort an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird.
Nach Ihren Angaben im Inland, so dass hier unabhängig von der Unternehmerschaft wieder § 1 Abs. 1 UStG
zum Tragen kommt und die Umsatzsteuer auf die künstlerische Leistung zu erheben ist.
Ihre Rechnung an den niederländischen Unternehmer ist als mit Umsatzsteuer auszuweisen. Entsprechend ist auch die Umsatzsteuer an das für sie zuständige Finanzamt abzuführen. Dies würde selbst dann gelten, wenn Sie keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen würden, jedoch ist dann von Ihrem "Netto"-Betrag die entsprechende Umsatzsteuer zu erklären und entsprechend abzuführen.
Der niederländische Unternehmer kann sich unter Umständen die gezahlte Umsatzsteuer in einem recht aufwendigen Umsatzsteuererstattungsverfahren von den deutschen Steuerbehörden erstatten lassen.
Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie hier
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Vorsteuerverguetung/Vorsteuerverguetung_node.html
und
http://www.finanzamt.brandenburg.de/media_fast/4055/Umsatzsteuer.pdf .
Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle
10. September 2015
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13:11
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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