Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die umsatzsteuerliche Bestimmung der sog. Leistungsbeziehung ist auf das Außenverhältnis abzustellen. Wenn Sie also bei eBay als Verkäufer auftreten, erbringen Sie Leistungen an den Käufer (§ 3 Abs. 3 und Abs. 11 UStG
). Diese unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
der Umsatzsteuer.
Daher können Sie insoweit nicht mehrwertsteuerfrei bei eBay verkaufen.
Möglicherweise ist für Sie aber die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG
interessant. Diese könnte einschlägig sein, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Nachteil ist dann aber auch, dass kein Vorsteuerabzugsrecht besteht.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Kehl
Rechtsanwalt
Bernburger Straße 7
06108 Halle (Saale)
Telefon: (0345) 29 26 7 0
Telefax: (0345) 29 26 7 29
Internet: www.mlw-law.com
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Kehl
Bernburger Str. 7
06108 Halle (Saale)
Tel: 0345 / 29267 - 0
Web: https://www.online-anwalt.org
E-Mail:
Vielen Dank Herr Kehl, ja die Antwort hat mir weitergeholfen. Über die Kleinunternehmerregelung ist nachzudenken, aber man soll sich dabei ja wohl auf jeweils 5 Jahre festlegen.
Eine andere Idee wäre, den Personen den Gegenstand vor der Versteigerung abzukaufen und dann nach dem Verkauf nach Differenzbesteuerung zu versteuern. Das wäre doch wohl korrekt?
Wenn Sie über die Umsatzgrenzen kommen, wird die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr nicht mehr angewendet.
Die Bindung an 5 Jahre gilt nach § 19 Abs. 2 S. 2 UStG
) nur, wenn Sie - obwohl die Umsatzgrenzen nicht erreicht sind - auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (z.B. durch Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung) und die Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden ist.
Bei der Differenzbesteuerung brauchen Sie nur noch die Marge zu versteuern, also den Unterschiedsbetrag zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis. Bei Ware, mit einem Einkaufspreis von jeweils bis zu 500 EUR, kann die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz im Besteuerungszeitraum ermittelt werden.