Sehr geehrter Fragesteller,
der Schutzbereich des Art. 5
Grundgesetz ist gewahrt, wenn der Vermieter den Rundfunk- und Fernsehempfang grundsätzlich ermöglicht (AG Hamburg WuM 1989, 557
= ZMR 1990, 21
.).
Das bedeutet, dass bereits bei der Möglichkeit des Fernsehens über DVB-T diese Pflicht erfüllt ist und der Vermieter keine weiteren Möglichkeiten (Kabel, Satellit) mehr zur Verfügung stellen muss.
Die Umlage in Höhe von € 5,00 ist nur dann korrekt, wenn es entweder
a) ausdrücklich im Mietvertrag aufgenommen worden ist, dass diese Umlage wegen des SAT-Anschlusses zur Verfügung steht
oder dies b) nachträglich mit den Mietern, mit älteren Verträgen ohne diese Regelung, vereinbart worden ist.
Wenn ein Mieter eine solche Zahlungsklausel nicht im Mietvertrag stehen hat, so ist dieser auch nicht verpflichtet die Umlage zu zahlen, wenn er diesem nicht zugestimmt hat.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Fazit :
Einzelvertrag über SAT-Empfang mit dem Vermieter der SAT-Anlage oder eben keinen SAT-Empfang ?
Muss ich dann (bei ausschließlich deutschen Mietern) eine eigene SAT-Schüssel erlauben ?
Sehr geehrter Fragesteller,
ersteres ist richtig, dass es entweder die Einzelverträge gibt oder eben auf den SAT-Anschluss verzichtet werden muss. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung durch den Vermieter besteht nicht.
Sofern die Mieter die Möglichkeit eines Kabelanschlusses besitzen oder aber in diesem Falle sogar einer SAT-Anlage, kann das Anbringen von Satellitenschüsseln dem Mieter verwehrt werden (BGH BGHZ 157, 322
= NJW 2004, 937
, 938 = ZMR 2004, 438
; OLG Celle NJOZ 2006, 3283
; OLG München ZMR 2006, 309
; LG Hamburg ZMR 2010, 61
, 62; LG Hamburg ZMR 2009, 796
; BGH NJW 2008, 216
zum Mietrecht).
Auch das Anbringen auf dem Balkon wäre in diesem Fall unzulässig.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Letztlich würde ich mich noch über eine ggf. positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt