Sehr geehrter Ratsuchender,
die Heizkostenverordnung regelt in § 4 Abs. 1:
"Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen."
§ 4 Abs. 2, 1. Halbsatz HeizkostenV: "Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen [.]"
§ 5 Abs. 1 S. 1 Heizkostenverordnung: "Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden."
§ 6 Abs. 1 HeizkostenV: "Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung [...] auf die einzelnen Nutzer zu verteilen."
Die Heizkostenverordnung geht grundsätzlich auch der vertraglichen Vereinbarung vor.
Jedoch regelt § 2 HeizkostenV:
"Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor."
Das heißt, bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, müssen Heizkosten nicht nach dem Verbrauch verteilt und abgerechnet werden, wenn vertraglich ein anderer Umlegungsmaßstab vereinbart ist.
> Sie müssen Wärme(mengen)zähler nicht einbauen, da dies bei Zweifamilienhäusern nicht erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
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Bezieht sich die Antwort auf Heizkosten und auf die Warmwasseraufbereitung?
Warmwasser wird ja nur durch mich benutzt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Antwort gilt auch für die Warmwasseraufbereitung.
Es ist natürlich sinnvoll, nur auf Sie entfallende Kosten irgendwie gerecht zu erfassen bzw. abzugrenzen.
Hier ist doch sicher im Mietvertrag eine Regelung getroffen worden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt