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Umlage Heizkosten

| 13. März 2015 22:05 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Ich bin Eigentümer eines Zweifamilienhauses. 1 Partei ist vermietet, die andere Partei wird durch mich genutzt. ( eigen genutztes Zweifamilienhaus). Jedes Jahr gibt es Diskussionen wegen der Nebenkostenabrechnung. Das Haus verfügt über eine ölheizung als Fussbodenheizung. Zusätzlich 150 liter Brauchwasser, welches nur durch mich genutzt wird.Der Mieter bezieht Heißwasser über Durchlauferhitzer.
Folgende Abbrechnung: Heizölverbrauch verteilt auf die Wohnfläche. Für meine Warmwasseraufbereitung pauschale Anrechnung von 80 Liter Heizöl pro Monat.

Muss ich in diesem Falle Wärmemengenzähler für Öl und/oder Wärmezähler für mein Warmwasser einbauen?
Mein letzter Stand ist, dass dies in einem eigengenutzten Zweifamilienhaus NICHT erforderlich ist.

14. März 2015 | 00:02

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

die Heizkostenverordnung regelt in § 4 Abs. 1:
"Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen."

§ 4 Abs. 2, 1. Halbsatz HeizkostenV: "Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen [.]"

§ 5 Abs. 1 S. 1 Heizkostenverordnung: "Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden."

§ 6 Abs. 1 HeizkostenV: "Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung [...] auf die einzelnen Nutzer zu verteilen."

Die Heizkostenverordnung geht grundsätzlich auch der vertraglichen Vereinbarung vor.

Jedoch regelt § 2 HeizkostenV:
"Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor."

Das heißt, bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, müssen Heizkosten nicht nach dem Verbrauch verteilt und abgerechnet werden, wenn vertraglich ein anderer Umlegungsmaßstab vereinbart ist.

> Sie müssen Wärme(mengen)zähler nicht einbauen, da dies bei Zweifamilienhäusern nicht erforderlich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. März 2015 | 00:13

Bezieht sich die Antwort auf Heizkosten und auf die Warmwasseraufbereitung?
Warmwasser wird ja nur durch mich benutzt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. März 2015 | 00:51

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Antwort gilt auch für die Warmwasseraufbereitung.

Es ist natürlich sinnvoll, nur auf Sie entfallende Kosten irgendwie gerecht zu erfassen bzw. abzugrenzen.

Hier ist doch sicher im Mietvertrag eine Regelung getroffen worden.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. März 2015 | 07:47

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. März 2015
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