Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Umkleidezeiten sind dann Arbeitszeit, wenn das Umkleiden zur Arbeitsleistung gehört, die der Arbeitnehmer schuldet.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Jahr 1994 z. B. entschieden, daß bei Krankenschwestern die Umkleidezeit Arbeitszeit sei, wenn die Dienstkleidung vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt und gereinigt werde, und die Kleidung in einem dafür vorgesehenen Raum gewechselt werde müsse und wenn die Kleidung während des Dienstes zu tragen sei; vgl. BAG, Entscheidung vom 28. Juli 1994 - 6 AZR 220/94
.
Interessant ist auch folgende Entscheidung des BAG, in der es wörtlich heißt, „Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und und - ohne besonders auffällig zu sein - auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann“; siehe BAG, Entscheidung vom 10.11.2009 - 1 ABR 54/08
.
2.
Damit wird man in Ihrem Fall davon auszugehen haben, daß sich bei der Umkleidezeit um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelt. Schließlich müssen Sie die Dienstkleidung während der Arbeitszeit tragen, und dürfen sie auch nicht mit nach Hause nehmen.
3.
Bezüglich der Höhe der Vergütung für die Zeit des Umkleidens wird man keine Unterschiede zur „normalen“ Arbeitszeit machen dürfen, gerade weil Umkleidezeit - jedenfalls im Krankenhaus - Arbeitszeit ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: