Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Der Pflichtteilsverzicht beinhaltet den Pflichtteilergänzungsanspruch und den Pflichtteilrestanspruch, so dass der Pflichtteilsberechtigte keine Ansprüche mehr hat. Dies schließt auch die Abkömmlinge Ihrer Schwester mit ein.
Würden Sie mir bitte noch mitteilen, was Sie meinen mit „auf Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet, bezüglich des Grundbesitzes die von meinen Eltern". Hat Ihre Schwester im Gegenzug für den Verzicht das Grundstück erhalten, oder lediglich bezüglich dieses bestimmten Grundbesitzes verzichtet? Zudem ist nicht klar, was mit der in den Raum gestellten Formulierung „Nießbrauchrecht Eltern" gemeint ist. Würden Sie dies bitte etwas ausführlicher erläutern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Sehr geehrter Herr Varol
Vertrag von 1991
Beurkundung eines Erb-und Pflichtteilsverzicht
Es leben noch 4 . Kinder
Geschwister J. teilverzichtet
Geschwister G.und G. Erb und Pflichtteilsanspruch verzichtet
Vater 88J.
Mutter verstorben
keine Höfeordnung 1981 gelöscht
Der Erschienene (ich) beabsichtigt an das bestehende Haus
Größe 7,72 ha auf seine Kosten anzubauen und somit bessere
Wohnverhätnisse zuschaffen.
Da auf diesem Wege auch eine Versorgung der Erschienenen (Eltern)
werden soll,ist eine Übertragung geplant.
Demgemäß übertagen die Eltern im Wege vorweggenommener Erbfolge
durch teilweise Schenkung Gebäude-und Freifläche.
Ich verpflichte mich die Eltern in allen Lebenslagen zu unterstützen.
Diese Verpflichtung ist rein persönlicher Natur und erweitert nicht das
gesetzliche Unterhaltsrecht.
Mit Ausnahme des Hauses und des Hofraumes ist die die Übertragene
Fläche verpachtet.Zur Sicherung des Lebensunterhalt meiner Eltern
wird schuldrechtlich vereinbart das sie die Pacht lebenslänglich
weiterzusehen soll.
Der Erwerber bestellt zugunsten seiner Eltern in Gütergemeinschaft
einen Nießbrauch an der übertragenen Fläche mit Ausnahme des Hauses
auf dem übertragenen Grundstück hinsichtlich des bestehenden Hauses
und des Anbau , wo später weitere Vereinbarungen getroffen werden.
Meine Eltern behalten das ausschließliche Wohnrecht am Altbau
einschließlich Benutzung Garage und freien Umgang in Hof und Haus.
Diesen Wohnrecht soll zur Zeit in das Grundbuch nicht eingetragen werden.
Der Erwerber beantragt die Miteintragung seiner Ehefrau aufgrund das am
1991 geschlossenen Güterrechtsvertages.
Zum Erben des Letztversterben von ihnen (Schlußerben) berufen die
Eltern mich.
Es sind ca. 3,9 ha noch im Besitz meines Vaters.
Erfolgt ein Verkauf innerhalb von 15 Jahre nach dem Tode des
Letztversterbenden (Eltern) bin ich verpflichtet meien Geschwistern
ein zusätzlich Pflichtteil zu zahlen bezogen auf den reinen Grundstücksbesitz
ohne Gebäude hinsichtlich des durch diesen Vertrag übertragenen Grundbesitzes.
Die Erschienenen Geschwister G. und G. verzichten mit Rücksicht auf die bereits
erhaltenen Leistungen und die in diesem Vertag ausbedungenen Leistungen
gegenüber den Erschienenen Eltern auf ihr gesetzliches Pflichtteisrecht.
Die Erschienenen J. verzichtet auf Pflichtteilsergänzungsansprüche
bezüglich der heutigen Übertragung (1991).
Die Erschienenen Geschister G.G.und J. wurden auf die Bedeutung und
die Endgültigkeit eines derartigen Verzicht hingewiesen,
der auf die Abkömmlinge der Geschwister erstrecken.
Meine Schwester J. hat nicht generell auf Pflichtteilsansprüche verzichtet.
Sie hat nur auf Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet
bezüglich des Grundbesitzes, der im Jahr 1991 von Eltern auf mich
übertragen wurde.
Der Pflichteilsanspruch beim Tod des zweiten Elternteils beträgt
der Pflichtteilsanspruch 1/8 vom jetzigen Besitz
meinen Vater (3,9 ha)
Kann ich Pflegetätigkeiten vom Pflichteilsanspruch abziehen?
Pflegestufe II /Dement
Welche Höhe
Hat meine Schwester noch ein Pflichtteil / Pflichtteilsergänzungsanspruch
Mit freundlichen Grüßen
fb
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nicht auf Ihren Nachtrag vollumfänglich eingegangen werden kann, da dies eine Überprüfung des not. Vertrages darstellen würde und somit nicht mehr von diesem Auftrag gedeckt ist. Ebenso kann nicht auf die weiteren Fragen eingegangen werden, da dies ebenfalls neue Fragen (zB Pflegetätigkeiten) darstellen und den Umfang des Auftages sprengen. Ich danke für Ihr Verständnis.
Nach der Lektüre Ihres Nachtrages möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Da eine Abfindung als Gegenleistung für den erklärten Pflichtteilsverzicht als Schenkung gedeutet werden könnte gibt es die Ansicht, dass dies Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöse. Ihre Schwester J. scheint tatsächlich nur auf Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet zu haben, so dass sie den Pflichtteil geltend machen kann, nicht jedoch Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Mikael Varol
Rechtsanwalt
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