Sehr geehrte Ratsuchende,
demjenigen Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat ein Umgangsrecht mit dem Kind. Es macht keinen Unterschied, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.
Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieses dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Absatz 1 BGB
). Geschwister sind dabei die vollbürtigen als auch die halbbürtigen. Gleiches gilt für enge Bezugspersonen,wenn diese für das Kind tatsächliche Veranwortung tragen. Bestanden in der Vergangenheit insoweit intensive Beziehungen ist deren Umgangsrecht entsprechend großzügig auszugestalten.
Eine Einschränkung oder gar Ausschluß hat zu erfolgen, soweit sie durch eine konkrete Gefährdung des Kindes erforderlich ist. Eine etwaige Verfeindung der Eltern reicht hierfür nicht, wohl aber,wenn das Besuchsrecht dazu benützt würde, das Kind dem Sorgeberechtigten zu entfremden,o.ä. Ob derartige Umstände vorliegen bedarf stets der gesonderten Einzelfallprüfung.
Der betreuende Elternteil kann zudem grundsätzlich nicht verhindern, dass das Kind mit dem neuen Partner des Umgangsberechtigten zusammentrifft.
Der Umfang des Umgangsrechtes und der Ort ist gesetzlich nicht geregelt und wird in der Praxis unterschiedlich gehandhabt, abhängig vom Alter des Kindes, der Intensität der Bindungen, dem Entsicklungsstand des Kindes und auch von den räumlichen Gegebenheiten oder der Entfernung zum Kind. Aus der Vorstellung, dass die Freizeit des Kindes zwischen den Eltern gleichmäßig aufgeteilt werden soll, wird bei Schulkindern häufig der Umfang im Rhythmus von 14 Tagen etwa von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend vereinbart und die Schulferien werden hälftig aufgeteilt. Für ein zweijährigen Kind wurde z.B. entschieden, dass Besuchskontakte des Vaters alle zwei Wochen drei Stunden lang in der Wohnung der Mutter sachgerecht seien. Auch hier ist stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen,die das Alter und den Entwicklungsstand des Kindes berücksichtigt.
Ein so genanntes begleitetes Umgangsrecht kann angeordnet werden, wenn es zum Beispiel wegen des Alters des Kindes oder wegen der von dem Kind geäußerten Ängste erforderlich erscheint, den alleinigen Kontakt mit einem Elternteil (vorläufig) zu verhindern. Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie jedoch die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Zeitabständen zu sehen und zu sprechen. Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Personen oder an sogenannten "neutralen Orten" stattzufinden hat. Das Umgangsrecht kann aber - wie gesagt - eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine auf längere Zeit oder Dauer angelegte Einschränkung oder Ausschließung kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Eine Einschränkungen des Umganges dergestalt, dass dieser lediglich unter Begleitung weiterer Personen oder nur an einem neutralen Ort stattzufinden habe, stellen nach den vorgenannten Grundsätzen eine einschneidende Beschränkung für den Umgangsberechtigten dar, weshalb zu dieser Maßnahme nur dann gegriffen werden darf, wenn ohne sie eine Gefährdung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist. Es müssen also hierzu besondere Gründe vorliegen, die eine Gefährdung begründen.
Derartige Gründe ergeben sind Ihrerseits zumindestens in dem geschilderten Sachverhalt nicht dargelegt.
Ich hoffe,Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Eine Nachfrage hätte ich noch:
Wenn ich es richtig verstanden habe, spielt es keine Rolle das ich das alleinige Sorgerecht habe?
Meine Ängste beziehen sich auf die Unfähigkeit meines Partners in Erziehungsfragen (ersichtlich bei dem Adoptivsohn(9jahre alt))und das der Umgang meiner Tochter schadet.(extrem schlechte Manieren und Umgangsformen)
Bis dato habe ich den Umgang sehr eingeschränkt-der Adoptivsohn hat meine Tochter(16monate) in 3 Monaten 2mal gesehen und die Exfrau noch nie getroffen.
Also wird das Umgangsrecht erweitert je älter meine Tochter wird?
Nachtrag: Ich hätte nichts gegen den Besuch vom Vater, nur gegen den Umgang mit dem Adoptivsohn.Meine Befürchtungen gehen dahin, das er die Tochter mitnimmt-gegen meinen Willen- und zu der EX Familie mit dem Adoptivsohn fährt.
Ihr Sorgerecht ist die eine Sache - das Umgangsrecht des Vaters die andere. Meine Ausführungen beziehen sich insoweit auf das Umgangsrecht des Vaters und etwaiger weiterer Personen. Je älter das Kind wird,um so freier wird sich der Umgang grundsätzlich gestalten lassen können. Die Grenze ist - wie ausgeführt - immer das Wohl des Kindes. Vielleicht wäre es möglich, dass Sie sich mit dem Vater zusammensetzen, Ihre Wünsche und Befürchtungen äußern und eine einheitliche Linie für die Ausgestaltung des Umgangsrechtes finden, dies insbesondere was Ort und Zeit des Umganges und die Personen betrifft.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G.Mohr