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Umfasst eine Generalvollmacht auch eine Bankvollmacht?

29. August 2013 10:14 |
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Erbrecht


Beantwortet von


08:35

Zusammenfassung

Die Antwort geht der Frage nach welche Gestaltungsmöglichkeiten eine Generallvollmacht/ Vorsorgevollmacht in der Hinsicht der Einsetzung des Bevollmächtigten biete und welche Missbrauchsmöglichkeiten bestehen.

Es gibt 3 Söhne (S1, 50 J, verheiratet) (S2, 48 J, ledig ) (S3, 45J, verheiratet, 1 Sohn) und einen Vater (V, 75 J).

V hat nun Geld geerbt und eine Generalvollmacht für den Betreuungsfall "in Stufen" vereinbart. Erster S3, wenn der nicht kann: zweiter S2 , wenn der nicht kann: dritter S3. V spricht immer davon, eine Genaralvollmacht hätten alle 3, ich vermute er meint die Stufenlösung.

Erste Frage: gibts ne Generalvollmacht für alle 3 gleichzeitig?

Zweite Frage: wenn der Fall einer Betreuung von V eintritt, kann S3 mit der (vermuteten) Genaralvollmacht an erster Stelle Geld auf sein Konto schieben und damit ein späteres Erbe verringern?
Ich hab so in Gedanken, dass er ev. Rechenschaft ablegen muss, er allerdings eigenmächtig "bedingungslos" handeln kann


vielen Dank für Bearbeitung

29. August 2013 | 11:12

Antwort

von


(105)
Georg-Schumann-Str. 14
01187 Dresden
Tel: 03513324175
Web: https://www.familienrecht-streit.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst bitte ich um Überprüfung Ihrer Sachverhaltsangaben. Sie gaben in Absatz 2 bei der Stufenaufzählung an: "Erster S3, wenn der nicht kann: zweiter S2 , wenn der nicht kann: dritter S3". Ich gehe davon aus, dass Sie "Erster S1" meinten. Falls dem nicht so ist, bitte ich um eine Rückmeldung durch die Rückfragefunktion.

Nach Ihren Angaben erscheint es so, dass die Generallvollmacht, die auch als Vorsorgevollmacht ausgestaltet werden kann, als Ersatzausfallvollmacht gestaltet wurde. Das heißt, dass zunächst dem Sohn S1 eine Vollmacht erteilt wird und lediglich bei seinem Ausfall die Vollmacht für S2 wirksam wird, für S3 wird die Vollmacht nur wirksam, wenn S1 und S2 ausfallen. Eine parallele Vollmachtserteilung geht jedenfalls aus Ihren Angaben eher nicht hervor.

Hinsichtlich der Verwendung der Vollmacht ist zu prüfen, ob es sich um eine notarielle Urkunde oder um eine privatschriftliche Vollmachtserteilung. Die Banken akzeptieren Vollmachten nur, wenn sie entweder auf dem bankeneigenen Papier gefasst wurden oder in notarieller Form vorliegen.

Sollte die Generalvollmacht in notarieller Form vorliegen, ist nicht auszuschließen, dass die nachfolgenden Söhne diese verwenden, falls sie eine beglaubigter Abschrift haben. Inwieweit von Banken oder anderen Vertragspartner der Ausfall von S1 bzw. S2 nachgeprüft wird, kann ich nicht beurteilen. Theoretisch würde daher die Möglichkeit bestehen, dass es zu Verschiebungen von Vermögen kommt. Eine Rechenschaft ist nicht gegenüber einem Gericht, sondern lediglich gegenüber dem Vollmachtsgeber, hier dem Vater, bzw. später den Erben abzulegen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter, Rechtsanwältin
Carolin Richter
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Carolin Richter

Rückfrage vom Fragesteller 29. August 2013 | 13:43

Hallo Fr Richter,

merci für Antwort,
ist wie in Überschrift dargelegt, eine notariell beglaubige Generalvollmacht.

Tatsächlich ist der Jüngste S3 an erster Stelle. Dies ist fuer mich eh unerheblich, da ich als S2 so oder so in der Mitte stehe.

Noch jetzt die Nachfrage: S3 muss Rechenschaft ablegen, wie Sie schrieben. Meine Zusatzfrage: Er muss nur darlegen was er getan hat, und nicht wieso? Also kann er im Betreuungsfall tatsächlich irgendeine Summe auf seinem Konto verbuchen, muss es nur angeben und der Fall ist erledigt? Dies ist nicht "anrüchig" oder verwerflich?

Grüsse von mir

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. August 2013 | 08:35

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihrer Nachfrage wie folgt:

Der Bevollmächtigte muss natürlich gegenüber dem Vollmachtgeber bzw. seinen Erben nachweisen, für welche Aufwendungen er das Vermögen des Vollmachtgebers verwendet hat. Dies ist in meinen obigen Ausführungen vielleicht nicht so deutlich geworden. Unbefugte Verwendungen sind daher vom Bevollmächtigten im Zweifel auch zurückzuzahlen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Carolin Richter
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

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