Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst bitte ich um Überprüfung Ihrer Sachverhaltsangaben. Sie gaben in Absatz 2 bei der Stufenaufzählung an: "Erster S3, wenn der nicht kann: zweiter S2 , wenn der nicht kann: dritter S3". Ich gehe davon aus, dass Sie "Erster S1" meinten. Falls dem nicht so ist, bitte ich um eine Rückmeldung durch die Rückfragefunktion.
Nach Ihren Angaben erscheint es so, dass die Generallvollmacht, die auch als Vorsorgevollmacht ausgestaltet werden kann, als Ersatzausfallvollmacht gestaltet wurde. Das heißt, dass zunächst dem Sohn S1 eine Vollmacht erteilt wird und lediglich bei seinem Ausfall die Vollmacht für S2 wirksam wird, für S3 wird die Vollmacht nur wirksam, wenn S1 und S2 ausfallen. Eine parallele Vollmachtserteilung geht jedenfalls aus Ihren Angaben eher nicht hervor.
Hinsichtlich der Verwendung der Vollmacht ist zu prüfen, ob es sich um eine notarielle Urkunde oder um eine privatschriftliche Vollmachtserteilung. Die Banken akzeptieren Vollmachten nur, wenn sie entweder auf dem bankeneigenen Papier gefasst wurden oder in notarieller Form vorliegen.
Sollte die Generalvollmacht in notarieller Form vorliegen, ist nicht auszuschließen, dass die nachfolgenden Söhne diese verwenden, falls sie eine beglaubigter Abschrift haben. Inwieweit von Banken oder anderen Vertragspartner der Ausfall von S1 bzw. S2 nachgeprüft wird, kann ich nicht beurteilen. Theoretisch würde daher die Möglichkeit bestehen, dass es zu Verschiebungen von Vermögen kommt. Eine Rechenschaft ist nicht gegenüber einem Gericht, sondern lediglich gegenüber dem Vollmachtsgeber, hier dem Vater, bzw. später den Erben abzulegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter, Rechtsanwältin
Carolin Richter
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
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Rechtsanwältin Carolin Richter
Hallo Fr Richter,
merci für Antwort,
ist wie in Überschrift dargelegt, eine notariell beglaubige Generalvollmacht.
Tatsächlich ist der Jüngste S3 an erster Stelle. Dies ist fuer mich eh unerheblich, da ich als S2 so oder so in der Mitte stehe.
Noch jetzt die Nachfrage: S3 muss Rechenschaft ablegen, wie Sie schrieben. Meine Zusatzfrage: Er muss nur darlegen was er getan hat, und nicht wieso? Also kann er im Betreuungsfall tatsächlich irgendeine Summe auf seinem Konto verbuchen, muss es nur angeben und der Fall ist erledigt? Dies ist nicht "anrüchig" oder verwerflich?
Grüsse von mir
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihrer Nachfrage wie folgt:
Der Bevollmächtigte muss natürlich gegenüber dem Vollmachtgeber bzw. seinen Erben nachweisen, für welche Aufwendungen er das Vermögen des Vollmachtgebers verwendet hat. Dies ist in meinen obigen Ausführungen vielleicht nicht so deutlich geworden. Unbefugte Verwendungen sind daher vom Bevollmächtigten im Zweifel auch zurückzuzahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter
Rechtsanwältin