Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nach derzeitigem Stand ist die Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Regel nach 5 (Küche, Bad, Dusche), 8 (Wohnräume, Schlafräume, Flur, Diele, Toilette) bzw. 10 Jahren (übrige Nebenräume) erforderlich (früher 3,5 und 7 Jahre).
Das bedeutet, das üblicherweise nach 10 Monaten Mietzeit eine Renovierung längst noch nicht erforderlich sein dürfte.
Sie müssen daher keine der genannten Arbeiten durchführen, sofern Ihnen der Vermieter nicht nachweisen kann, dass Sie die Wohnung so über Gebühr abgenutzt haben, dass eine Renovierung bereits jetzt erforderlich ist (Sie müssten also die Wohnung so abgenutzt haben, wie es bei einem „normalen Mieter" nach 5-10 Jahren erfolgt).
Auch die früher verwendeten Abgeltungsklauseln, wonach der Mieter bei Auszug vor Ablauf der fristen anteilig die Kosten der Renovierung zu tragen hatte, hat der BGH für unwirksam erklärt, so dass Sie auch in dieser Hinsicht nichts zu befürchten haben – offenbar enthält Ihr Vertrag aber auch folgerichtig keine entsprechende Klausel.
Ich würde Ihnen allerdings empfehlen, die Dübellöcher zu verschließen, um hier Streit zu vermeiden. Aber ich gehe entsprechend ihrer Frage auch davon aus, dass Sie dies geplant haben.
Im Übrigen sollten Sie vorsorglich den Zustand der Wohnung bei Ihrem Auszug so gut wie möglich dokumentieren (Fotos, Videos, Zeugen), um für den Fall, dass es doch noch zu Streit kommen sollte, vorbereitet zu sein.
Ich hoffe, ich konnte ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen und wünsche Ihnen eine unproblematische Übergabe der Wohnung.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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