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Überzahlte Beihilfe nach BVO Baden-Württemberg

29. Mai 2020 12:38 |
Preis: 61,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


17:09

Zusammenfassung

Es geht um die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts.

Guten Tag, ich bin Landesbeamtin im Ruhestand, 70% Beihilfe, 30% PKV.
Nach einer komplizierten Knieverletzung, unfallbedingt, habe ich eine Reha angetreten.
Mit Schreiben vom 09.10.2019 wurde seitens der Reha-Klinik eine Abschlagszahlung beantragt. Die Abschlagszahlung wurde mit Bescheid vom 12.10.2019 in Höhe von 3700 Euro an mich ausbezahlt.
Mit meinem Beihilfeantrag vom 07.11.2019 habe ich die Rechnung der Reha-Klinik in Höhe von 7140 Euro eingereicht, hiervon wurden 70% seitens der Beihilfe erstattet.
Mit Schreiben vom 28.05.2020 teilt mir nun das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit, dass bei meinem eingereichten Beihilfeantrag versehentlich vergessen wurde den für den Reha Klinikaufenthalt gewährten Abschlag, 3700 Euro, einzubehalten.
Wie ist Rechtslage? Mir liegt ein rechtsgültiger Bescheid vor....kann der eingeforderte Betrag in Höhe von 3700 Euro in Teilbeträgen, wenn rechtens, zurückbezahlt werden?

29. Mai 2020 | 13:45

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Mir liegt ein rechtsgültiger Bescheid vor....kann der eingeforderte Betrag in Höhe von 3700 Euro in Teilbeträgen, wenn rechtens, zurückbezahlt werden?

Antwort:

Die Rücknahme eines begünstigenden (bestandskräftigen) Verwaltungsakts ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, nämlich wie folgt:

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.


Das VG Würzburg, Urteil v. 06.06.2017 – W 1 K 15.950 hat dabei auf folgende Kriterien abgestellt, konkret auf das, was bei der Antragstellung der Beihilfeberechtigten kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte:

( 31 - 32) Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ist einschlägig, weil die Klägerin die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnung ohne weitere Kommentierung eingereicht und die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen lassen sich den Akten entnehmen und sind auch nicht streitig. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es insoweit nicht an.

Aber auch die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 BayVwVfG sind gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin eine sogenannte A 29 Abrechnung vorgelegen hat oder nicht. Diese A 29 Abrechnungen wurden nach den Angaben der Zeugin erstellt auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten Therapien und dienten dem Zweck, den Patienten die Feststellung zu ermöglichen, welche Behandlungen sie tatsächlich durchlaufen haben. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 10.09.2009, der auf von der Klägerin erbrachten Fehlangaben beruhte, war ihr - wenn nicht bekannt - so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Klägerin musste bei Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. dazu u. a. Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 122) klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang kann sie sich - anders als bei der Frage einer arglistigen Täuschung - weder mit dem Hinweis auf ein bloßes Vergessen des Hinzufügens weiterer Informationen noch mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit dem Begriff analoger
Abrechnungen entlasten
(VGH Baden-Württemberg, U.v. 14.08.2015 – 2 S 384/14 – juris-Rn. 31).

Da ich in Ihrem Fall jedoch NICHT davon ausgehe, dass Sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten; vielmehr der Irrtum auf Seiten der Behörde liegt, sollten Sie den Rückforderungsbescheid nach Maßgabe der Rechtsbehelfsbelehrung anfechten.

Dazu wünsche ich viel Erfolg.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 2. Juni 2020 | 13:56

Guten Tag Herr Burgmer, erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Wenn ich soweit alles richtig verstanden habe, gehen Sie davon aus, dass in meinem Fall ich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, habe alle Einreichungen wahrheitsgemäß gemacht und laut dem mir nun vorliegenden Schreiben vom Landesamt Fellbach, wird dort angeführt, dass versehentlich vergessen wurde, den Abschlag, bei Einreichung der Reha-Klinikrechnung, einzubehalten. Ich habe auf den Bestand des Bescheides vertraut, da meinerseits alle Rechnungen ordnungsgemäß eingereicht wurden. Sie führen in Ihrer Antwort an, dass ich den Rückforderungsbescheid nach Maßgabe der Rechtsbehelfsbelehrung anfechten sollte. Was mir vom Landesamt vorliegt, ist ein Schreiben dessen, in welchem der Sachverhalt aufgezeigt wird und um eine Rückzahlung auf die genannte Bankverbindung innerhalb von 4 Wochen erfolgen soll, Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht dabei....ist dies einem Rückforderungsbescheid gleichzusetzen? Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juni 2020 | 17:09

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

"Widersprechen" Sie dem Scheiben (Fax oder Einwurfeinschreiben) mit Ihren hier aufgeführten Argumenten des Vertrauensschutzes unter Hinweis auf den von mir zitierten § 48 des VwVfG . Hauptargument sollte sein, dass Sie unmöglich einen behördeninternen Irrtum in einer fachlich komplexen Angelegenheit erkennen konnten und eben auf die Richtigkeit vertraut haben und im übrigen auch nicht mehr bereichert sind.

Ich kenne das Schreiben nicht, kann also nicht beurteilen, ob es sich schon um einen belastenden Verwaltungsakt oder nur um eine unverbindliche Ankündigung handelt.

Die fehlende Rechsbehelfsbelehrung ist hier kein zwingendes Indiz, würde aber jedenfalls die zwingende Monatsfrist für die Anfechtung nicht in Lauf setzen:

"§ 58 VwGO :
[Rechtsbehelfsbelehrung]
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig...

Viel Erfolg wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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