Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich unterstelle, dass Ihr Vater dann mittelbarer Landesbeamter (?) des Landes Baden-Württemberg (?) war. Ansonsten bitte ich um entsprechende Erläuterung.
§ 17 Abs. 10 der Beihilfeverordnung (BVO) lautet:
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen oder, wenn es sich nicht um Aufwendungen nach § 9b Absatz 2 und 4 handelt, der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfe nach § 9b Absatz 2 und 4 und § 15 Abs. 4 jeder Pflegetag, nach § 11 Abs. 2 der Tag der Geburt oder der Annahme als Kind maßgebend. Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Adressat der Rechnung nicht der Beihilfeberechtigte selbst, sondern ein anderer Kostenschuldner ist. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.
Die Frist beträgt daher in der Tat jeweils gut 2 Jahre.
Eine Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis wäre nicht möglich, weil die vorgenannte Frist eine materiellrechtliche Ausschlussfrist ist (vgl. Satz 4).
Eine Rechtsbehelfsbelehrung wäre in der Tat zu erwarten gewesen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
besten Dank für Ihre Auskunft, die mir allerdings nicht weiterhilft.
Sie zitieren §17 der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg, die mir bekannt ist und - wie eingangs erwähnt - für meine Mutter als Beamtin des Landes BW relevant war.
Mein Vater war kein Beamter, sondern beihilfeberechtigter Angestellter beim Südwestrundfunk (SWR), also der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.
Die Beihilfeabrechnungen werden von einer Firma, der BBZ GmbH in Bad Dürkheim vorgenommen. Der ablehnende Bescheid wurde mit § 54 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) begründet.
Ich wäre natürlich nie auf die Idee gekommen, dass sich eine Landesrundfunkanstalt nach der Beihilfeverordnung des Bundes richtet. Abgesehen davon finde ich es befremdlich, dass eine GmbH im Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Landeseinrichtung eine Verordnung des Bundes ausführt und einer Ablehnung keine Rechtsbehelfsbelehrung beilegt. Hier stellt sich natürlich die grundsätzliche Frage, ob eine solche Konstruktion überhaupt zulässig sein kann.
Aber darum geht es mir nicht primär. Aus den eingangs geschilderten Gründen wären weder mein Vater noch ich in der Lage gewesen, die Beihilfeanträge innerhalb der vorgesehenen Frist von 1 Jahr (hier gilt keine Frist zum Ende des folgenden Kalenderjahres) zu stellen.
§32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVfG schreibt ausdrücklich:
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
ich konnte das Hindernis am 16.12.2022 überwinden und habe alle Anträge in der Zeit vom 16.12.2022 bis zum 29.12.2022 gestellt. Die Fristüberschreitung habe ich begründet.
Warum soll die in § 32 VwVfG beschriebene "Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand" nicht möglich sein?
Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt jetzt präzise beschrieben und bedanke mich im Voraus für Ihre Erklärung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Vater war demnach Beschäftigter des SWR. Als sog. Dienstordnungsangestellter hatte er vertragsgemäß nach der sog. Dienstordnung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge. Die beihilferechtlichen Vorschriften des Bundes wurden im Vertrag in Bezug genommen und für anwendbar erklärt.
Die zuständige Beihilfestelle des Arbeitgebers darf sich dabei eines Dienstleisters bedienen. Das ist hier die BBZ GmbH. Diese handelt aber im Auftrag des Arbeitgebers, so dass Handlungen der GmbH dem SWR als Arbeitgeber zugerechnet werden.
Wenn der Vertrag Ihres Vaters mit dem SWR die ergänzende Geltung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Hinblick auf beihilferechtliche Vorschriften und damit auch der BBhV vorsieht, dann gilt auch dessen § 54. Zwar enthält diese Vorschrift eine materielle und rechtmäßige Ausschlussfrist mit der Folge, dass der Beihilfeanspruch erlischt, wenn der Antrag auf Beihilfe nicht fristgerecht eingeht; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG scheidet damit aus (siehe nur Verwaltungsgericht München, Urteil vom 25. September 2020 – M 17 K 18.3585 –, Rn. 19 ff., juris). Allerdings ist die ständige Verwaltungspraxis der Bundesverwaltung eine andere gemäß Nr. 54.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) vom 26. Juni 2017:
54.1.1
Bei Versäumnis der Antragsfrist ist auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern die Voraussetzungen nach § 32 VwVfG vorliegen. Das gilt auch in den Fällen des § 51 Absatz 6 BBhV.
54.1.1.1
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist danach zu gewähren, wenn die Antragsfrist durch Umstände versäumt worden ist, die die beihilfeberechtigte Person nicht zu verantworten hat.
54.1.1.2
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses ist sowohl der Beihilfeantrag nachzuholen als auch glaubhaft zu machen, dass weder die beihilfeberechtigte Person noch ihr Vertreter das Fristversäumnis zu vertreten hat.
54.1.1.3
Ein Jahr nach Beendigung der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nur dann beantragt werden, wenn dies vor Ablauf dieser Frist auf Grund höherer Gewalt unmöglich war. Höhere Gewalt liegt nur dann vor, wenn das Fristversäumnis auf ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Sie sollten sich also auf diese Verwaltungsvorschrift berufen. Die Rechtsfrage wird es gegebenenfalls sein, wenn es keine klare vertragliche Regelung gibt, ob durch eine pauschale Verweisung in der Dienstordnung auch Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundes zum Beihilferecht als mit vereinbart gelten.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt