Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gibt §903 BGB
dem Eigentümer das Recht mit der Sache (ein Grundstück ist eine unbewegliche Sache) nach Belieben zu verfahren und jegliche Behinderung durch andere zu unterbinden.
Allerdings sind dieser Freiheit Grenzen gezogen.
Namentlich findet diese Freiheit Ihre Schranken in den Gesetzen und den Rechten Dritter. Wie jedes andere Recht auch kommt als allgemeine Schranke die unzulässige Rechtsausübung in Betracht. Rechte dürfen zum Beispiel nicht mit dem Ziel bloßer Schikane ausgeübt werden.
Die Freiheit selbst und die Schranken gelten natürlich für den anderen Landwirt in gleichem Maße wie für Sie. Hinzukommt, dass Sie nunmehr gewissermaßen benachbart sind und sich aus diesem Nachbarschaftsverhältnis zwangsläufig gegenseitige Rücksichtnahmepflichten ergeben.
In Ihrem Fall werden letztlich die Umstände des Einzelfalles sein.
Wenn dem so ist, dass die Benutzung Ihres Weges für Sie nur eine unwesentliche Eigentumsbeeinträchtigung darstellt und sonst keine negativen Folgen für Sie hat oder Sie kein vernünftiges Interesse an einer Verhinderung der Nutzung haben können, dann werden Sie wohl die Nutzung gestatten müssen.
Anderenfalls könnten Unterlassungsansprüche bestehen, wenn die Nutzung Ihr Eigentum stark beeinträchtigt (zB durch Abnutzung) und Sie gewichtige Interessen an einer Unterlassung vorweisen können. Ein Argument, das natürlich in erheblichem Maße für Sie spricht, ist, dass es ja noch eine zweite Zufahrt gibt, durch die das Grundstück des "neuen" Landwirtes erreicht werden kann.
Der "neue" Landwirt kann natürlich auch nicht seine Zufahrt dort herrichten, wo er es für richtig hält, wenn Sie durch sein Vorhaben in Ihrem Eigentum oder in anderen vernünftigen Interessen beeinträchtigt werden.
Da es jedoch entscheidend auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt, sind die Erfolgschancen gerichtlicher Schritte kaum vorhersehbar.
Diese könnten vielleicht nach einer Ortsbesichtigung durch einen Rechtsanwaltskollegen besser beurteilt werden.
Daher möchte ich Ihnen auch abschließend anraten, wenn Sie ernsthaft an einer Unterbindung interessiert sind und notfalls Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzen wollen, einen ortsansässigen Kollegen zu beauftragen, der auch die Möglichkeit hat, die Örtlichkeit zu besichtigen.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
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