Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Das Bohrloch und auch etwaige Leitungen, welche über Ihr Grundstück führen, gehören grundsätzlich Ihnen. Denn diese gelten im Zweifel rechtlich als Wesentlicher Bestandteil Ihres Grundstücks gemäß § 93 BGB
. Inhalt und Umfang Ihres Grundstückseigentums bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften der §§ 903 ff BGB
. In Ihrem Fall einschlägig ist hier § 905 BGB
. Danach erstreckt sich Ihr Grundstückseigentum auch auf den Erdkörper nebst Bestandteilen unter der Oberfläche, somit im Ergebnis auch auf das Bohrloch und vorhandene Leitungen.
Damit verbunden haben Sie grundsätzlich auch das Recht, im Erdreich Ihres Grundstücks vorhandene Leitungen zu entfernen. Dieses Recht folgt gesetzlich aus dem Inhalt des Eigentums, mit einer Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen zu können, § 903 BGB
. Sie müssen hierfür mangels gesetzlicher Vorgabe auch keine gesonderte Frist setzen und können die Entfernung ohne weiteres auch selbst einfach vornehmen. Im Grunde hätten Sie sogar das Recht, von dem Nachbarn selbst die Beseitigung etwaiger von dessen Grundstück ausgehenden Leitungen zu verlangen, sofern Ihr Eigentum hierdurch beeinträchtigt wird.
Einschränkungen Ihrer entsprechenden Rechte könnten sich allenfalls aus einer möglichen Duldungspflicht ergeben. Eine solche könnte z.B. vorliegen, wenn zugunsten des Nachbarn ein Leitungsrecht bestünde in Form einer Grunddienstbarkeit oder aufgrund einer schuldrechtlichen, vertraglichen Vereinbarung zur Nutzung Ihres Grundstücks hierfür. Mangels entsprechender Angaben gehe ich jedoch vorliegend auf Basis Ihrer Schilderung davon aus, dass derartige Duldungspflichten hier nicht einschlägig sind und dem Nachbar keine diesbezüglichen Rechtspositionen eingeräumt wurden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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